Verwaschene Bluse: Was tun bei Ärger mit der Reinigung?
Rostock (dpa/tmn) - Eingelaufene Hemden, verwaschene Blusen oder verschwundene Sakkos - nicht immer bekommt man seine Wäsche wohlbehalten aus der Reinigung zurück. Was können Kunden dann tun?
Sind Kunden mit der Arbeit einer Reinigung unzufrieden, werfen sie einen kritischen Blick auf die Geschäftsbedingungen, empfiehlt die Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern. Denn diese sollte dem aktuellen Stand der Rechtsprechung entsprechen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat folgende von vielen Reinigungsbetrieben verwendete Haftungsklauseln für unwirksam erklärt (Az.: VII ZR 249/12): „Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Ansonsten ist die Haftung auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt.“ Laut einer Stichprobe der Verbraucherschützer bei Reinigungsbetrieben in Rostock verwenden zahlreiche Betriebe diese ungültige Klausel weiter.
Um Ärger zu vermeiden, sollten Kunden beim Abgeben der Kleidung alle bereits vorhandenen Schäden schriftlich vermerken. Geht das Kleidungsstück verloren oder wird es vom Textilreiniger grob fahrlässig beschädigt, darf die Haftung nicht wie bisher auf den Zeitwert beschränkt werden. Maßgeblich für den zu ersetzenden Schaden ist der Wiederbeschaffungswert des Kleidungsstückes.