Was für den Mitbewohner gilt Wenn ein Mieter stirbt, bleibt der Mietvertrag noch bestehen
Berlin (dpa/tmn) - Mitbewohner eines verstorbenen Mieters sind vor dem Rauswurf aus der Wohnung geschützt. Der Gesetzgeber hat entsprechende Regeln aufgestellt. Die wichtigste lautet: Der bestehende Mietvertrag läuft zunächst weiter.
Der Vermieter kann also auch nach dem Tod des Mieters Mitbewohner nicht einfach vor die Tür setzen. Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch rutschen Partner oder Kinder automatisch in das Mietverhältnis hinein, sofern sie schon zuvor mit in der Wohnung gelebt haben (BGB, Paragrafen 563, 563a).
Auch Verwandte beispielsweise Onkel, Cousinen, Oma, aber auch Freunde und WG-Mitbewohner dürfen in der Regel in der Wohnung bleiben. Voraussetzung: Sie haben mit dem Gestorbenen einen gemeinsamen Haushalt geführt. „Anhaltspunkte dafür sind langes Zusammenleben, eine gemeinsame Haushaltskasse, keine andere Partnerschaft“, sagt Mietrechtsanwalt Michael Eggert aus Dresden.
Der Mitbewohner übernimmt den Vertrag mit allen Rechten und Pflichten. Das bedeutet: Wer sein sogenanntes Eintrittsrecht nicht nutzen will, muss den Vermieter informieren - und zwar innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters. Praktisch kommt das einer Kündigung des Vertrags gleich.
Der Vermieter hat kein außerordentliches Kündigungsrecht gegenüber demjenigen, der in der Wohnung bleiben will. Es sei denn, es gäbe einen wichtigen Kündigungsgrund (BGB, Paragraf 563 Abs. 4) - etwa er und der künftige Mieter sind sich spinnefeind. Außerdem können Eigentümer - anders als bei einer Neuvermietung - weder eine höhere Miete, noch Neuregelungen zu Schönheitsreparaturen oder den Nebenkosten durchsetzen. „Sind diese im Altmietvertrag nicht geregelt, können sie nicht neu eingeführt werden“, sagt Eggert.
Sterben alleinlebende Menschen, bleibt der Mietvertrag nach ihrem Tod weiter in Kraft. „Das Mietverhältnis wird mit den Erben fortgesetzt, falls kein anderer Mitbewohner in den Vertrag eintritt“, erläutert Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Der oder die Erben müssen zunächst die Miete weiter zahlen (BGB, Paragraf 564). Sie haben jedoch die Möglichkeit, die Wohnung innerhalb eines Monats mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Alternativ können sie das Erbe auch ausschlagen, um so das Mietverhältnis zu beenden.
Der Vermieter kann gegenüber Erben kündigen. Wichtig: „Das Schreiben muss an alle Erben geschickt werden“, sagt Alexander Wiech vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Wollen Erben die Wohnungen kündigen, müssen alle unterschreiben.
Wenn sich keine Angehörigen melden, sollte sich der Eigentümer zügig an das Nachlassgericht wenden. Dort erfährt er, ob es Erben gibt, die er anschreiben kann. Falls nicht, sollten Vermieter beim Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft beantragen, rät Wiech.
Der Nachlasspfleger handelt stellvertretend für die unbekannten Erben. Ihm gegenüber kann der Vermieter den Vertrag auflösen und Miete fordern. Aus dem Erbe werden auch Kosten etwa für die Räumung der Wohnung oder Renovierungen bezahlt. Wenn kein Geld im Nachlass ist, bleiben Vermieter laut Wiech gegebenenfalls auf Kosten sitzen.
Dennoch dürfen Eigentümer die Wohnung nicht auf eigene Faust leer räumen. Das wäre Hausfriedensbruch. Außerdem kann ihnen Schadenersatz drohen, wenn später etwa ein Erbberechtigter auftaucht und die entsorgten Gegenstände zurückfordert. Denn dann gilt: „Der Vermieter hat das Beweisproblem“, erklärt Eggert.