Schmerzensgeldklage Wenn man muss, aber nicht kann: Rechtsstreit um kaputte Zugtoilette

Unangenehm. Da muss man ganz dringend, und die einzige Toilette im Zug ist defekt. Bekommt man dann als Reisender ein Schmerzensgeld von der Bahn? Oder gibt es im Regionalzug keinen Anspruch auf ein Klo? Darum geht es jetzt in einem Gerichtsverfahren.

Eine Frau hatte wegen einer nicht benutzbaren Zugtoilette gegen die Deutsche Bahn Regio AG geklagt.

Foto: Haralt Tittel

Trier (dpa) - Es war für sie eine höchst qualvolle Zugfahrt. Sie musste ganz dringend, aber die einzige Toilette im Zug war kaputt. Fast zwei Stunden lang musste eine Frau aus Rheinland-Pfalz im Oktober 2014 in der Regionalbahn zwischen Koblenz und Trier aushalten: Wegen der fehlenden Möglichkeit, Wasser zu lassen, habe sie Schmerzen erlitten, sagt ihr Anwalt Michael Lang. Am Ende habe sie nicht mehr einhalten können - und es nach der Ankunft am Trierer Hauptbahnhof nicht mehr auf die nächste Toilette geschafft.

Wegen der schmerzlichen und unangenehmen Erfahrung verklagte die Triererin die Deutsche Bahn auf Schmerzensgeld - in Höhe von 400 Euro. In erster Instanz hat die Frau im Juli vergangenen Jahres recht bekommen. Die Deutsche Bahn Regio AG wurde vom Amtsgericht Trier zu 200 Euro Schmerzensgeld verurteilt. Begründung: Sie habe sich in zweifacher Hinsicht einer Pflichtverletzung schuldig gemacht. Zum einen, weil es im Zug keine funktionierende Toilette gegeben habe, und zum zweiten, weil nicht dafür gesorgt wurde, dass die Fahrgäste eine zumutbare Alternative bekommen hätten.

Die Bahn will die 200 Euro aber nicht zahlen und hat Berufung gegen das Urteil eingelegt. „Es gibt ja grundsätzlich in diesen Zügen eine Toilette, wir sind aber der Auffassung, dass es keinen Rechtsanspruch darauf gibt“, sagt Rechtsanwalt Michael Kopp in Karlsruhe. Er vertritt die Bahn im Berufungsprozess, der an diesem Freitag (29. Januar) vor dem Landgericht Trier verhandelt wird. Mehr wolle er zu dem schwebenden Verfahren nicht sagen. Nur noch: Es gehe nicht darum, „dass wir nicht sehen, dass das eine Situation war, die für die Betroffene auch sehr schwierig war“.

Nach Ansicht des Fahrgastverbandes Pro Bahn will die Bahn in dem Fall nicht zahlen, „weil sie ihn als Präzedenzfall sieht“, sagt Verbandssprecher Karl-Peter Naumann in Hamburg. Es gebe wohl keinen Rechtsanspruch auf eine funktionierende Toilette in Nahverkehrszügen, aber dennoch so etwas wie ein Gewohnheitsrecht: „Wir sind es gewohnt, dass wir da auf Toilette gehen können.“ Zwei- bis dreiteilige Züge sollten daher in der Regel eine behindertengerechte und eine nicht-behindertengerechte Toilette haben. Da könnte man im Fall eines Defekts ausweichen.

Die Klägerin hätte sich bereits mit der Entscheidung des Amtsgerichts zufriedengegeben, wie Anwalt Lang sagt. „Es geht ihr nicht ums Geld.“ Er verstehe aber auch den Schritt der Bahn: „Sie möchte, dass das Urteil keine Schule macht und ein Rechtsanspruch konstatiert wird“, sagt er. Im vorliegenden Fall sei die Regionalbahn schon mit kaputter Toilette in Koblenz eingefahren, den Passagieren sei dies aber erst nach Antritt der Fahrt mitgeteilt worden. In der vergangenen Woche habe die Bahn überraschenderweise noch versucht, „die Sache gütlich zu einigen“, erzählt Lang. Dies habe seine Mandantin aber abgelehnt. Sie wolle - nach all dem Wirbel - nun auch eine Entscheidung.

Es sei nicht das erste Mal, dass es Probleme gegeben habe, weil in einem Zug die einzige Toilette kaputt war, berichtet Pro-Bahn-Sprecher Naumann. Vor ein bis zwei Jahren habe in der Rhein-Ruhr-Region ein Mann dringend gemusst, da habe ihm der Zugschaffner einen Abfallbehälter als Klo-Ersatz zur Verfügung gestellt. Und bei einem „pannenbehafteten“ Neigetechnik-Zug habe man vor etlichen Jahren zwischen Trier und Köln sogar regelmäßig in der Eifel-Stadt Gerolstein „eine Pinkelpause“ eingelegt.

Die Versorgung mit Toiletten sei gerade in einer Gesellschaft mit immer mehr älteren Menschen wichtig, sagt Naumann. Diese müssten oft häufiger aufs Klo. Es brauche aber auch an mehr Bahnhöfen stille Örtchen - und in den Zügen Personal, das Reisenden in dringlichen Situationen helfe. Bei dem Prozesstermin in Trier werde es aller Voraussicht nach noch keine Urteilsverkündung geben, sagt der Sprecher des Landgerichts. Darauf müsse man etwa zwei bis vier Wochen warten.