EuGH-Urteil zu Asyl: Rückschlag für desertierten US-Soldaten
Luxemburg (dpa) - Ein desertierter US-Soldat hat nach einem EU-Urteil wenig Grund zur Hoffnung auf Asyl in Deutschland. Eine drohende Freiheitsstrafe oder die Entlassung aus der Armee könnten nicht als Asylgründe im Sinne des europäischen Rechts gelten, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH).
Den konkreten Fall von Andre Shepherd (37) muss aber das Verwaltungsgericht in München entscheiden. Shepherd war 2004 und 2005 insgesamt ein halbes Jahr als Wartungstechniker für Hubschrauber im Irak-Krieg im Einsatz. An Kampfeinsätzen war er nicht unmittelbar beteiligt. Nach der Rückkehr an seinen US-Stützpunkt im bayerischen Katterbach verlängerte er seine Dienstzeit.
Doch als der Soldat zwei Jahre später einen neuen Einsatzbefehl für den Irak erhielt, flüchtete er. Als er schließlich Asyl in Deutschland beantragte, berief er sich auf Gewissensgründe - die Behörden lehnten ab.
Der Fall liegt beim Verwaltungsgericht in München, dieses bat den EuGH um Hilfe bei der Auslegung von EU-Recht. Die Luxemburger Richter klärten nun rechtliche Grundsatzfragen. So sieht die EU-Richtlinie über die Anerkennung von Flüchtlingen auch Militärdienstverweigerung als möglichen Asylgrund vor - falls der Dienst „Verbrechen (...) umfassen würde“.
Die entsprechenden Vorschriften legte der EuGH großzügig aus. Sie gelten demnach auch für logistisches und unterstützendes Personal wie Shepherd. Schutz könnte auch genießen, wer nur indirekt an Verbrechen beteiligt wäre, falls er einen wichtigen unterstützenden Beitrag leistet. Dabei genüge eine hohe Wahrscheinlichkeit von Verbrechen.
Von schweren Vergehen sei aber nicht auszugehen bei Einsätzen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen genehmigt hat oder für die es einen „Konsens der internationalen Gemeinschaft“ gibt, urteilten die Richter.
Insgesamt dürften Shepherds Chancen auf Asyl in Deutschland mit dem Urteil gesunken sein: Er bemühte sich nicht, in den USA als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden - laut EuGH normalerweise eine Voraussetzung für die Anerkennung. Und schließlich wären die befürchteten Konsequenzen wohl nicht schwerwiegend genug, um als Asylgrund zu gelten. Dem Mann drohen laut EuGH eine Freiheitsstrafe zwischen 100 Tagen und fünfzehn Monaten.
(Rechtssache C 472/13)