NRW-Gesundheitsministerium Teil-Impfpflicht gilt ab sofort

Düsseldorf · Beschäftigte in Arztpraxen, Kliniken und Pflegeheimen sollen zum Schutz der Patienten und Heimbewohner gegen Corona geimpft sein. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt ab sofort.

In zahlreichen medizinischen und pflegerischen Einrichtungen gilt ab dem 16. März für die Beschäftigten eine Impfpflicht.

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Die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt seit Mittwoch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Pflegeberufen. Bis Dienstag hatten sie Zeit, Impf- oder Genesenennachweise vorzulegen - oder ein Attest, dass sie nicht geimpft werden können. Ungeimpften Beschäftigten im Gesundheitssektor könnten nun Konsequenzen drohen. Die Ämter dürfen Bußgelder, Tätigkeits- und Betretungsverbote verhängen.

Doch die Umsetzung der Teil-Impfpflicht wird in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt. In einigen Teilen Deutschlands sollen die Gesundheitsämter genau prüfen, ob die Menschen in Heimen und Krankenhäusern noch versorgt werden können, wenn ungeimpfte Beschäftigte ein Betretungsverbot bekommen.

Weiter soll künftig ein geringerer Corona-Arbeitsschutz gelten. Dazu wollte das Kabinett am Mittwoch eine Verordnung des Sozialministeriums beschließen. Demnach sollen Arbeitgeber weitgehend selbst bestimmen können, wie sie das Risiko einschätzen und welche Auflagen im Betrieb noch gelten sollen. Am Donnerstag sollte im Bundestag außerdem erstmals über Anträge zu einer allgemeinen Impfpflicht diskutiert werden.

Bis zu einer Million Beschäftigte in NRW betroffen

 Allein in Nordrhein-Westfalen sind bis zu einer Million Beschäftigte davon betroffen. Das NRW-Gesundheitsministerium schätzte zuletzt Mitte Februar, dass bis dahin etwa 50 000 bis 100 000 Menschen in diesen Bereichen noch nicht über einen vollständigen Impfschutz verfügten.

Erklärtes Ziel ist, besonders gefährdete Menschen in Krankenhäusern und Pflegeheimen besser vor einer Corona-Ansteckung zu schützen. Das Verfahren ist mehrstufig und sieht eine Einzelfallprüfung vor. Mögliche Beschäftigungs- oder Betretungsverbote sind nach Ansicht des NRW-Gesundheitsministeriums deshalb nicht unmittelbar zu erwarten. Die kommunalen Gesundheitsämter haben bis zum 15. Juni Zeit, die einrichtungsbezogene Impfpflicht vollständig umzusetzen.

(dpa)