Urteil mit Lücken
Das Landgericht Köln hatte entschieden, und aus juristischer Sicht ist das Urteil auch korrekt. Immerhin mussten die Richter den geltenden Glücksspielstaatsvertrag für ihren Spruch zugrundelegen. Deshalb wiesen die Richter am Donnerstag den Einspruch von Westlotto auch zurück.
Dennoch hat das Urteil Lücken. Denn im Alltag stellt es die Mitarbeiter in den Lotto-Annahmestellen vor Probleme: Wie sollen sie feststellen, ob Spielteilnehmer Hartz-IV-Empfänger sind — und ob diese sich den Spieleinsatz leisten können? Einen Einblick in die Sozialhilfebescheide können sie ja schlecht einfordern. Eine auf reinen Verdacht ausgesprochene Spielsperre hingegen verstößt gegen ein wichtiges anderes Gesetz — das Diskriminierungsverbot. Eine Klärung dieses Dilemmas in der Berufung ist unumgänglich.