Dies gilt laut Gericht auch, wenn die Stelle nach dem Ende des befristeten Vertrages mit einem neuen Arbeitnehmer besetzt wird (Aktenzeichen: 9 Sa 193/10). Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer Arbeitnehmerin ab. Sie hatte mit ihrem früheren Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag geschlossen, der dreimal verlängert wurde. Als der Vertrag schließlich auslief, stellte der Arbeitgeber einen neuen Mitarbeiter ein, der die Stelle übernahm. Die Frau kam daraufhin zu dem Schluss, es stehe ihr zu, in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden.
Das LAG winkte jedoch ab. Es stehe dem Arbeitgeber frei, ob er nach dem Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses die Stelle unbefristet besetze. Das gelte ebenso, wenn er sich für einen neuen Mitarbeiter entscheide. Schützenswerte Rechte des bisher beschäftigten Mitarbeiters würden dadurch nicht verletzt.