Streit um Wirksamkeit Befristung für späteres Studium ist zulässig

Freiburg (dpa/tmn) - Nicht immer ist der Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass ein Arbeitsvertrag befristet wird. Eine Befristung ist auch zulässig, wenn sie auf Wunsch des Angestellten zustande kommt - zum Beispiel für ein späteres Studium.

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Allerdings ist der Mitarbeiter dann auch daran gebunden.

Klägerin in dem Fall war eine Frau, die mit ihrem Arbeitgeber ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart hatte. Grund dafür war, dass sie nach Ende des Arbeitsvertrag studieren wollte. Später änderte sie ihre Meinung und wollte nun ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber lehnte das ab, daraufhin zog die Frau vor das Arbeitsgericht Freiburg - und scheiterte.

Werde ein Arbeitsvertrag befristet, damit der Arbeitnehmer später ein Studium aufnehmen oder eine Ausbildung beginnen kann, sei die Befristung im Interesse des Mitarbeiters, so das Gericht (Az.: 9 Ca 179/16). Daher sei eine solche Befristung auch wirksam und zulässig. Die Arbeitnehmerin müsse sich daran halten und könne nicht dagegen vorgehen.