Der Betriebsrat kann nicht verlangen, Unterlagen einzusehen, die der Arbeitgeber zu dem Zeitpunkt nicht angefordert hat. Darauf weist der Bund-Verlag hin. Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts München (Az.: 12 BV 394/16).
In dem verhandelten Fall hatte ein Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung von zwei Mitarbeiterinnen verweigert. Seiner Ansicht nach fehlte von den beiden eine Schutzerklärung, dass sie keine Mitglieder von Scientology sind. Die Einstellungspraxis bei dem Museum hatte sich in dieser Hinsicht geändert - aktuell mussten Bewerber dort eine Schutzerklärung abgeben, dass sie nicht bei Scientology sind. Zum damaligen Zeitpunkt hatte der Arbeitgeber diese aber nicht angefordert. Der Arbeitgeber zog daraufhin vor Gericht.
Mit Erfolg. Das Arbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber bei geplanten Einstellungen von Bewerbern nur solche Unterlagen vorlegen muss, die bei ihm vorhanden sind. Der Arbeitgeber konnte hier keine Schutzerklärungen vorlegen, weil er sie nach der damaligen Praxis nicht anforderte. Gegen diese Entscheidung können Rechtsmittel beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden.