Elternzeitvertretung muss Schwangerschaft nicht offenbaren
Köln (dpa/tmn) - In einem Vorstellungsgespräch müssen Frauen dem Arbeitgeber nicht sagen, dass sie schwanger sind. Das gilt auch für die Bewerbung auf befristete Stellen, in deren Arbeitszeitraum die Frau wohl selbst ausfallen wird.
Schwangere müssen sich im Bewerbungsgespräch nicht out - auch nicht, wenn sie sich auf eine Schwangerschaftsvertretung bewerben. Über diese Konstellation hatte das Landesarbeitsgericht Köln zu entscheiden. Auf das Urteil (Az: 6 Sa 641/12) weist der Deutsche Anwaltverein hin.
In dem Fall hatte sich eine Rechtsanwaltsfachangestellte auf eine Schwangerschaftsvertretung beworben. Der Arbeitsvertrag war vom 5. Oktober 2011 bis zum 31. Januar 2013 befristet. Im November 2011 informierte die Klägerin dann den Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft. Der errechnete Geburtstermin war der Mai 2012. Daraufhin löste der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag auf. Sein Argument: arglistige Täuschung. Daraufhin klagte die Frau vor Gericht.
Die Richter gaben der Frau Recht: Eine arglistige Täuschung liege nicht vor. Die Frage nach einer Schwangerschaft sei eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz. Die Frau müsse deshalb weder von sich aus eine bestehende Schwangerschaft offenbaren - noch müsse sie auf eine entsprechende Frage im Vorstellungsgespräch antworten. Das gilt selbst dann, wenn nur ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden soll und die Bewerberin während eines wesentlichen Teils der Vertragszeit nicht arbeiten kann.