Für Schwangere ist Nachtarbeit in der Regel tabu

Bremen (dpa/tmn) - Schwangere dürfen in der Regel keine Nacht-, Sonn- und Feiertagsschichten übernehmen. Darauf weist die Arbeitnehmerkammer Bremen in der neuen, kostenlosen

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fileId=5974">Broschüre „Mutterschutz, Elterngeld und Elternzeit“ hin.

Das ergibt sich aus Paragraf acht des Mutterschutzgesetzes. Allerdings gibt es Ausnahmen für bestimmte Branchen, in denen üblicherweise in besonderem Maße Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit anfällt.

Ein Beispiel: Als Nachtarbeit wird die Zeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr definiert. Schwangeren in der Gast- und Schankwirtschaft ist es erlaubt, in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft bis 22.00 Uhr zu arbeiten.