Gericht stärkt Kündigungsschutz von Leiharbeitern
Mainz (dpa) - Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat den Kündigungsschutz von Leiharbeitern gestärkt. Eine Kündigung mit der Begründung, es gibt keine Verwendung mehr für die Arbeitskraft, sei nicht rechtens, urteilt das LAG.
Nach einem am Mittwoch (25. April) in Mainz bekanntgewordenen Urteil darf ein Leiharbeitgeber eine Kündigung nicht ohne weiteres aussprechen, wenn der Auftrag eines Kunden ausgelaufen ist, in dessen Betrieb der Mitarbeiter bisher im Einsatz war. (Urteil vom 24. 2. 2012 - 6 Sa 517/11).
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage einer Leiharbeiterin statt. Ihr Arbeitgeber hatte ihr mit der Begründung gekündigt, er habe keine Verwendung mehr für sie. Denn das Unternehmen, in dem sie bisher im Einsatz war, habe Stellen abgebaut. Neue Kunden seien bisher nicht gefunden worden.
Das LAG wertete diese Begründung als nicht stichhaltig. Auch ein Leiharbeitgeber müsse anhand der Auftrags- und Personalplanung nachvollziehbar darlegen, warum keine kurzfristige Auftragsschwankung vorliege. Denn es sei typisch für Leiharbeiter, dass sie - oft auch kurzfristig - bei verschiedenen Arbeitgebern eingesetzt werden. Daher trage allein das Leiharbeitsunternehmen das Beschäftigungsrisiko für kurzfristige Auftragslücken und dürfe nicht sofort zur betriebsbedingten Kündigung greifen.