Kündigung: Einlösen von gefälschten Pfandbons

Düsseldorf (dpa/tmn) - Mitarbeitern droht die fristlose Kündigung, wenn sie einen Pfandbon fälschen und ihn anschließend einlösen. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Az.: 7 Sa 1078/14).

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Das gilt auch dann, wenn der Betrag, den jemand dadurch erwirtschaftet, sehr geringfügig ist. In dem verhandelten Fall war eine Frau als stellvertretende Filialleiterin eines Discounters beschäftigt. Als sich die Inventurverluste massiv häuften, entschied sich der Arbeitgeber für eine verdeckte Videoüberwachung. Der Betriebsrat hatte dieser Überwachung zugestimmt. Als Zufallsfund wurde dabei aufgezeichnet, wie die Frau eine Pfandflasche der Filiale mehrfach einscannte, ohne tatsächlich Pfandflaschen abzugeben. Den Betrag von 3,25 Euro steckte sie ein.

Ihre Klage gegen die fristlose Kündigung war erfolglos. Nach Auffassung des Gerichts lag ein Vertrauensbruch vor. Dieser sei so gravierend, dass der Frau auch nach jahrelanger Tätigkeit fristlos gekündigt werden dürfe — trotz des geringen Wertes des gefälschten Pfandbons. Die Frau habe als Kassiererin gearbeitet und müsse in dieser Funktion die Vermögensinteressen des Arbeitgebers wahren.