Gerichtsurteil Sturz bei nächtlicher Grillparty kann Arbeitsunfall sein
Dortmund (dpa/tmn) - Ein Sturz bei einer Grillparty mit Kollegen gilt unter Umständen als Arbeitsunfall. Das kann selbst dann der Fall sein, wenn das Unglück mitten in der Nacht passiert und Alkohol im Spiel ist.
Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt an einer Betriebsgemeinschaftsveranstaltung teilnimmt. Das geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Dortmund (Az.: S 18 U 211/15) hervor, auf das der Bund-Verlag hinweist.
Die Klägerin in dem Fall arbeitete als Industriekauffrau bei einem Unternehmen und hatte 2014 an einem Workshop in einem Hotel im Sauerland teilgenommen. Abends wurde dort im Kollegenkreis gegrillt, mit ausdrücklich offenem Ende. Gegen Mitternacht ging die Klägerin zur Toilette, stürzte und brach sich das Sprunggelenk.
Die zuständige Berufsgenossenschaft wollte den Sturz nicht als Arbeitsunfall anerkennen: Die Klägerin habe dabei keine versicherte Tätigkeit ausgeübt. Das sah das Gericht jedoch anders. Der Grillabend sei eine Betriebsgemeinschaftsveranstaltung gewesen - und damit eine versicherte Tätigkeit. Und damit sei auch der Gang zur Toilette währenddessen versichert.
Dafür sprach unter anderem, dass der Arbeitgeber die Kosten für Essen, Getränke und Unterkunft übernahm und am Rande der Veranstaltung auch über Firmenthemen gesprochen wurde. Das allein reicht aber noch nicht, um den Grillabend zur versicherten Tätigkeit zu machen, so das Gericht.
Allerdings sei es in diesem Fall darum gegangen, die betriebliche Verbundenheit zu fördern. Die Veranstaltung stand zudem allen Mitarbeitern von mehreren Abteilungen offen und wurde von den Vorgesetzten nicht nur bezahlt, die Chefs waren auch anwesend. Beendet war der Grillabend zum Zeitpunkt des Unfalls außerdem noch nicht.
Auch die Alkoholisierung der Klägerin war kein Grund, den Sturz nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen: Denn das geht nur, wenn jemand zu betrunken ist, um die versicherte Tätigkeit noch ausüben zu können. In dem Fall war die Tätigkeit aber das Beisammensein in geselliger Runde, an der die Klägerin auch mit knapp zwei Promille noch gut teilnehmen konnte.