Wochenenddienste: Keine Benachteiligung für Teilzeitkräfte
Berlin (dpa/tmn) - Teilzeitkräfte müssen es nicht hinnehmen, wenn sie genauso viele Wochenenddienste machen sollen wie ihre Kollegen in Vollzeit. Ist das der Fall, ist darin eine verbotene Benachteiligung zu sehen.
Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Az.: 26 Sa 2340/14). In dem verhandelten Fall setzte eine Klinik Teilzeit- und Vollzeitkräfte im gleichen Maße für Wochenenddienste im Labor ein.
Die Teilzeitkräfte mussten wie die Vollzeitbeschäftigten jeweils an zwei Wochenendtagen im Monat mit derselben Stundenzahl arbeiten. Wegen der insgesamt geringeren Wochenarbeitszeit kam es dadurch zu einer überproportionalen Heranziehung der Teilzeitbeschäftigten. Dagegen klagte eine Mitarbeiterin.
Mit Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass eine Ungleichbehandlung der Teilzeitbeschäftigten mit den in Vollzeit arbeitenden Kolleginnen und Kollegen vorliegt. Dadurch, dass der Arbeitgeber die Teilzeitkräfte und die Vollzeitbeschäftigten in gleichem Maße zur Wochenendarbeit einteilt, liege eine Benachteiligung vor.
In diesem konkreten Fall sei dies auch nicht gerechtfertigt. Der Arbeitgeber habe nicht nachweisen können, dass es hierfür einen sachlichen Grund gibt. So habe er nicht dargelegt, dass nur so die Wochenenddienste abgedeckt werden könnten.