Yogazentren, Musikschulen oder Fitnesscenter Corona-Krise: Welche Beiträge Sie weiter zahlen müssen
Düsseldorf · Wenn geschlossene Fitnesscenter Online-Kurse anbieten und Musikunterricht nur digital stattfinden kann, müssen die Gebühren nicht immer gezahlt werden. Es kommt auf die Art der Leistung an.
Seit Wochen haben Fitnesscenter geschlossen, können also die Leistung, für die Kunden zahlen, nicht mehr anbieten. Auch das Vereinsleben ist überall zum Erliegen gekommen. Was können Verbraucher tun? Und welche Rechte haben sie?
Muss man für das Fitnesscenter weiterhin den Beitrag zahlen?
„Wenn Ihr Fitnessstudio schließen muss, liegt damit eine Vertragsstörung vor“, sagt die Rechtsanwältin der Verbraucherzentrale NRW, Carolin Semmler. Da es dem Studio nicht möglich ist, die Dienstleistung anzubieten, für die bezahlt wird, sind ihren Angaben zufolge beide Vertragspartner von der Leistungspflicht befreit. „Mitglieder sind für die Zeit der Schließung von ihrer Beitragspflicht befreit.“
Für eine außerordentliche Kündigung dürfte der Anwältin zufolge die angeordnete Schließung als Corona-Maßnahme nicht ausreichen, da das Fitnesscenter nach der Aufhebung der Maßnahmen wieder nutzbar ist. Die Verbraucherzentrale empfiehlt deshalb, mit dem Betreiber Kontakt aufzunehmen und in Ruhe eine gemeinsame Lösung auszuarbeiten. Eine Möglichkeit wäre es etwa, den Vertrag zwischenzeitlich ruhen zu lassen.
Wie steht es um angebotene Kompensationsmöglichkeiten?
Ob Yogazentren, Musikschulen oder Fitnesscenter: die meisten Dienstleister versuchen, für ihre Kunden ein digitales Kompensationsangebot aufzubauen. So erleben aktuell Zumba- oder Aerobic-Kurse per Video nach Jane-Fonda-Art ein echtes Revival. Auch Sprachkurse finden ebenso wie Klavierunterricht über Videochats statt. Verpflichtet, diese Ersatzleistungen zu akzeptieren, sind die Kunden nicht immer. „Wichtig zur Beantwortung ist die Klärung, um was für eine Dienstleistung es sich handelt“, sagt die Anwältin. Entscheidend sei, ob die Leistung an einen persönlichen Kontakt gebunden sei. Die Verbraucherzentrale vertritt die Auffassung, dass sich aus rechtlicher Sicht generell niemand auf Online-Kurse einlassen muss, da es für die Erbringung der Dienstleistung wesentlich sei, sich an einem bestimmten Ort zu begegnen. In den Fällen, in denen die Leistung aber auch telefonisch oder über das Internet erbracht werden kann, rät Carolin Semmler dazu, sich „auf die vorübergehende Vertragsänderung einzulassen – vorausgesetzt, es bestehen die technischen Möglichkeiten dazu“.
Das Fitnessstudio „Fitness First“ etwa bietet seinen Kunden neben Online-Kursen von der Gebührenaussetzung bis zur Ganzkörperanalyse verschiedene Gutscheine an. Ein anderes Düsseldorfer Studio bittet in einer Mail direkt um „persönliche Hilfe“ – und darum, Kündigungen zu vermeiden. Als Ausgleich für die entfallene Trainingszeit können Kunden dort ein Personal Training oder Gutscheine für Freunde erhalten. Der Verzicht aus Solidarität darauf ist ebenso möglich.
An Musikschulen wird das Ersatzangebot rege genutzt. „Der Online-Unterricht wird sehr positiv aufgenommen“, sagt Claudia Wanner, Pressesprecherin des Verbands deutscher Musikschulen.
Schüler nehmen Musikstücke auf und schicken sie an ihre Lehrer
„Viele Eltern sind dankbar, dass wenigstens ein Termin in der Woche noch stattfindet und ihre Kinder eine sinnvolle Beschäftigung haben.“ So hätten viele Schüler aktuell viel Zeit zum Üben, ihre Instrumente zu beherrschen. „Manche Schüler nehmen die Stücke zu Hause auf Video auf und schicken sie an ihre Lehrer“, erzählt Wanner. Die Rückmeldungen und der intensive Austausch gelten als vollwertiger Unterricht, demzufolge werden auch die Beiträge von den Musikschülern weiterhin voll bezahlt.
Für die ganz Kleinen, die Eltern-Kind-Gruppen, würden viele Musiklehrer Tutorials drehen, damit die Eltern sich mit den Kindern entsprechend beschäftigen können. Schwierig hingegen wird es bei Kursen der musikalischen Früherziehung. In diesen Gruppen seien bis zu zehn Kinder zwischen vier und sechs Jahre. „Wenn keine Angebote gemacht werden können, kann die Gebühr erstattet werden“, sagt Claudia Wanner. Eine generelle Aussetzung und Rückerstattung der Gebühren hänge jedoch von der jeweiligen Gebührenordnung ab.