Familienrecht Gericht kann Kind die Handy-Nutzung nicht einfach verbieten
Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Ein Gericht kann einem Kind die Nutzung eines Smartphones nicht einfach verbieten oder einschränken. Das geht nur, wenn eine konkrete Kindeswohlgefährdung durch die Handynutzung festgestellt wird.
Mediennutzung sei nicht generell schädlich. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden (Az.: 2 UF 41/18), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins mitteilt.
In dem verhandelten Fall lebten die Eltern einer neunjährigen Tochter getrennt. In einem Verfahren vor dem Familiengericht stritten sie über das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Die Kindesanhörung ergab, dass das damals achtjährige Mädchen freien Zugang zum Internet über Geräte der Mutter hatte und über ein eigenes Smartphone verfügte.
Das Amtsgericht hatte das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter übertragen und ihr aufgegeben, „feste Regeln, insbesondere verbindliche Zeiten und Inhalte hinsichtlich der Nutzung von im Haushalt verfügbaren Medien (insbesondere TV, Computer, Spielkonsole, Tablet) für das Kind zu finden“. Darüber hinaus sollte dem Kind kein eigenes und frei zugängliches Smartphone mehr zur Verfügung gestellt werden. Die Auflage wurde bis zum 12. Geburtstag des Kindes befristet.
Der Verfahrensbeistand der Tochter und die Mutter wollten die Aufhebung der Auflagen zur Mediennutzung erreichen. Mit Erfolg. Staatliche Maßnahmen tangierten immer auch die Grundrechte der Eltern, so das Oberlandesgericht. Daher seien hohe Anforderungen an einen Eingriff in die elterliche Personensorge zu stellen. Es müsse festgestellt werden, dass das Kind durch die Mediennutzung mit ziemlicher Sicherheit Schaden nehme werde.
Die Anordnungen zur Mediennutzung griffen hier unberechtigt in die grundrechtlich geschützten Elternrechte der Mutter ein, argumentierten die Richter. Eine konkrete Gefährdung durch die Mediennutzung sei nicht festgestellt worden. Medien- und Internetkonsum von Kindern und Jugendlichen berge zwar Gefahren, mit denen Eltern umgehen müssten. Solange keine Gefährdung des Kindeswohls vorliege, könnten Mutter und Vater die Nutzung der Medien aber eigenverantwortlich festlegen.