Kinderbetreuung ausgedehnt: Unterhaltspflicht bleibt dennoch
Berlin (dpa/tmn) - Auch wenn sich ein unterhaltspflichtiger Elternteil überdurchschnittlich viel um sein Kind kümmert, muss er Unterhalt zahlen. Er darf seine Erwerbstätigkeit nicht so weit reduzieren, dass er weniger als den Mindestunterhalt zahlen kann.
Im konkreten Fall, der vor dem Kammergericht Berlin verhandelt wurde, lebten zwei minderjährige Kinder bei der Mutter. Sie verlangte vom Vater jeweils den Mindestunterhalt. Der Vater kümmerte sich über das übliche Maß hinaus um die Kinder. Das Gericht unterstellte ihm fiktive Einkünfte in Höhe von monatlich 1750 Euro netto. Demnach müsste er den Mindestunterhalt zahlen. Der Vater argumentierte aber, er könne aufgrund der zeitaufwendigen Betreuung nicht länger als bis zum Ende der Kindergartenbetreuung arbeiten. Daher verdiene er mit seiner Tätigkeit nur 1700 Euro brutto im Monat.
Das Kammergericht verpflichtete den Vater dennoch dazu, den Mindestunterhalt für beide Kinder zu zahlen(Az.: 123 UF 164/15). Darauf verweist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein. Eine Herabstufung in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle unter den Mindestunterhalt komme nicht in Betracht. Unabhängig von der Frage, wie sehr er sich um die Kinder kümmert, sei der Mann gesteigert erwerbspflichtig, so das Gericht.