Gerichtsurteil Kindergeld kann auch den Großeltern zustehen
Neustadt/Weinstraße (dpa/lrs) - Großeltern können in bestimmten Fällen Anspruch auf das Kindergeld für ihre Enkel haben. Das geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hervor.
Der Fall ist dies zum Beispiel, wenn Enkel oder Enkelin überwiegend im Haushalt der Großeltern versorgt und betreut werden, obwohl die Kindeseltern eine eigene Wohnung haben. Damit gab das Gericht einem Beamten recht. Er hatte zunächst Kindergeld für eine Enkelin bekommen, die mit ihrer Mutter und zwei anderen Kindern des Mannes bei diesem und seiner Frau lebte. Auch nachdem seine Tochter mit der Zweijährigen ausgezogen war, schlief diese weiter mehrmals pro Woche bei den Großeltern, wo sie auch versorgt wurde, weil die Mutter studierte. Die Familienkasse zahlte dem Mann nun aber kein Kindergeld mehr für die Enkelin. Seit dem Auszug gehöre sie zum Haushalt der Mutter, hieß es zur Begründung.
Das Finanzgericht gab der Klage des Mannes recht. Das Kind habe seinen Lebensmittelpunkt im Haushalt der Großeltern, befanden die Richter. Maßgeblich sei allein, in welchem Haushalt es überwiegend versorgt und betreut werde. Eine Revision ließen sie nicht zu.
Für den Mann war die Entscheidung von besonderer Bedeutung, weil er als Beamter einen „Familienzuschlag“ erhält. Dessen Höhe ist abhängig von der Zahl der Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Wäre das Kindergeld für die Enkelin an seine Tochter gegangen, wäre der Familienzuschlag laut Gericht um 367,58 Euro gekürzt worden.