Gerichtsurteil Lange Trennungszeit: Versorgungsausgleich trotzdem möglich
Zweibrücken (dpa/tmn) - Reicht ein getrenntes Ehepaar erst nach langer Zeit die Scheidung ein, erlischt normalerweise der Anspruch auf einen Versorgungsausgleich. Dies setzt aber voraus, dass eine sogenannte wirtschaftliche Verselbstständigung beider Ehepartner stattgefunden hat.
Gibt es noch eine Art Versorgungsgemeinschaft, ist der Versorgungsausgleich nicht ausgeschlossen. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichtes Zweibrücken (Az.: 2 UF 25/14) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein hin.
Im verhandelten Fall lebten die Ehegatten 13 Jahre getrennt, bis sie den Scheidungsantrag einreichten. Es gab noch ein gemeinsames Konto, von dem der Mann seinen hauptsächlichen Lebensunterhalt bestritt und eine gemeinsame Veranlagung bei der Einkommenssteuer. Auch die vom Mann genutzte Wohnung hatte das Ehepaar gemeinsam angemietet. Dennoch entschied das Amtsgericht, dass der Mann — bis auf die ersten drei Jahre nach der Trennung — keinen Anspruch auf Versorgungsausgleich gegenüber seiner Frau habe. Normalerweise hätte er diesen gehabt. Jedoch befand das Gericht, dass die lange Trennungszeit dazu führe, dass der Versorgungsausgleich nicht mehr vorgenommen werden müsse.
Erfolgreich wandte sich der Mann gegen diese Entscheidung. Auch das Oberlandesgericht entscheid zwar, dass der Versorgungsausgleich bei langer Trennungszeit grundsätzlich ganz oder teilweise ausgeschlossen sei, weil die Versorgungsgemeinschaft infolge der Trennung aufgehoben sei. Voraussetzung dafür sei aber, dass beide Partner wirtschaftlich selbstständig sind - was hier nicht der Fall sei. Der Mann habe sich über Jahre hinweg am gemeinsamen Konto der Ehepartner bedient, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch habe die Frau davon profitiert, dass man sich gemeinsam zur Einkommenssteuer habe veranlagen lassen und so das Ehegattensplitting in Anspruch nehmen konnte. Daher müsse der Versorgungsausgleich bei der Scheidung auch nach dieser langen Trennungszeit noch vorgenommen werden.