Trauma bei Singspiel: Veranstalter haftet nicht
Bamberg (dpa/tmn) - Erleidet ein Kind bei einem Singspiel im Zeltlager ein Trauma, muss der Veranstalter nicht automatisch haften. Dies geht aus einem Gerichtsurteil hervor. Schmerzensgeld wird deshalb nicht gezahlt.
Ein Ereignis - wie das Trauma eines Kindes bei einem Singspiel - müsse für den Veranstalter vorhersehbar sein, entschied das Oberlandesgericht Bamberg, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt. Nur dann könne er zu einer Schmerzensgeldzahlung verpflichtet werden. Ansonsten haftet er nicht.
Im verhandelten Fall war ein siebenjähriger Junge gemeinsam mit seinem Vater in einem Zeltlager. Der Vater nahm an einem Singspiel teil, in dessen Verlauf er von einem anderen Teilnehmer schauspielerisch erschossen wurde. Das Kind erlitt dadurch nach Ansicht der Eltern erhebliche psychische Beeinträchtigungen. Daher wollten sie 5000 Euro Schmerzensgeld vom Veranstalter.
Vor Gericht hatten die Kläger keinen Erfolg: Dem Veranstalter könne in diesem Fall keine Schuld gegeben werden. Dafür sei es erforderlich, dass die Verantwortlichen die Gefahr eines Traumas durch das Singspiel hätten erkennen können. Das sei hier nicht der Fall. Zudem könne bei Kindern im Alter von sieben Jahren davon ausgegangen werden, dass sie zwischen Realität und Spiel unterscheiden können.