Absicherung für Selbstständige: Die Rürup-Rente
Berlin (dpa/tmn) - Ohne private Vorsorge geht es nicht. Gerade Selbstständige sollten etwas auf die hohe Kante legen, um im Alter genug Geld zu haben. Eine Möglichkeit ist die Rürup-Rente. Allerdings ist nicht jeder Vertrag sinnvoll.
Wer als Selbstständiger, Freiberufler oder Gewerbetreibender privat etwas für seine Altersvorsorge tun möchte, darf zwar nicht riestern, aber seit 2005 eine ebenfalls staatlich geförderte Rürup-Rente abschließen. Sie entspricht der gesetzlichen Rente, ist aber nicht umlagefinanziert, sondern kapitalgedeckt.
Die Rürup-Rentenversicherung, auch Basisrente genannt, schließt man bei einem Versicherungsunternehmen ab. Die Beiträge werden monatlich, jährlich oder als Einmalbetrag gezahlt und steuerlich gefördert. Für Alleinstehende gilt bei der steuerlichen Förderung allerdings nach Angaben des Bundesfinanzministeriums ein Höchstbetrag von 20 000 Euro, für zusammen veranlagte Ehegatten von 40 000 Euro.
Bis zum Jahr 2025 können die Beiträge aber nur zu bestimmten Prozentsätzen berücksichtigt werden. Für 2011 können 72 Prozent der Beiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Bei Alleinstehenden können also Vorsorgeaufwendungen von bis zu 14 400 Euro steuermindernd anerkannt werden. Diese Quote steigt jährlich um zwei Prozentpunkte. „Ab dem Jahr 2025 sind dann 100 Prozent der eingezahlten Beiträge abzugsfähig“, erklärt Hasso Suliak vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).
Bei der Auszahlung gilt das gleiche System wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung: Wer 2005 in Rente gegangen ist, musste 50 Prozent der Leistungen versteuern. Bis 2020 steigt dieser Anteil für jeden neuen Rentnerjahrgang jährlich um zwei Prozentpunkte, danach um einen Prozentpunkt. Voll steuerpflichtig ist die Rürup-Rente wie auch die gesetzliche Rente vom Jahr 2040 an.
Die Basisrente rechne sich vor allem durch die Steuerersparnis, erklärt Hajo Köster vom Bund der Versicherten in Henstedt-Ulzburg bei Hamburg. Damit sei sie auch für gut verdienende ältere Verbraucher noch attraktiv. Wer etwa mit 60 Jahren eine oder mehrere Lebensversicherungen ausgezahlt bekommt, kann das Geld in eine Rürup-Rente investieren und die guten Abschreibemöglichkeiten nutzen. „Das mindert das tatsächlich zu versteuernde Einkommen drastisch.“
Die Rürup-Rente kann unter anderem als konventionelle oder fondsgebundene Rentenversicherung sowie als Fondssparplan angelegt werden. „Man sollte nicht in Fonds investieren“, findet Versicherungsexperte Köster. Denn hierbei fallen sowohl Kosten für den Fonds selbst als auch für die Versicherung an. „Wenn überhaupt sollte man in eine konventionelle Rentenversicherung investieren.“
Dabei sollte man allerdings auf die Kosten achten. Denn aus Sicht von Edda Castelló von der Verbraucherzentrale Hamburg ist die Basisrente teuer. In den ersten Jahren werden mit den Einzahlungen oft nur die Vertragskosten gedeckt. Ein Vergleich verschiedener Angebote ist daher unerlässlich.
Vor einem Abschluss sollten Sparer auch darüber nachdenken, ob sie einen Vertrag mit oder ohne Beitragsgarantie wollen. Denn nur mit einer Garantie sind zumindest die Einzahlungen sicher. Dabei gilt: Ohne Kapitalgarantie werden die Ertragsaussichten gesteigert, aber auch die Verlustrisiken, schreiben die Experten der Stiftung Warentest in der Zeitschrift „Finanztest“.
Und noch etwas sollten Interessierte beachten: „Die Rürup-Rente sollte ich auf gar keinen Fall mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung koppeln“, meint Köster. Denn wenn mal kein Geld da ist, muss man die Beiträge insgesamt einstellen. „Ich kann das nicht einzeln machen.“ Und wenn man kein Geld für die Hauptversicherung hat, sterbe auch der Berufsunfähigkeitsschutz.
Verbraucherschützerin Castelló kritisiert zudem, dass die Rürup-Rente unflexibel ist. „Sie ist vor allem nicht kündbar.“ Oft kann man auch nicht den Anbieter wechseln. Auch eine Beleihung zur Sicherung eines Kredits ist nicht möglich. Außerdem ist die Rürup-Rente nicht vererbbar. Stirbt der Anleger, bekommen Ehepartner oder Kinder die Rente laut Bund der Versicherten nur ausgezahlt, wenn dies vertraglich vereinbart worden ist.
Das allerdings liegt am Gesetzgeber, denn seit 2010 müssen Basisrentenverträge zertifiziert werden. „Um die steuerlichen Vorteile zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden“, erklärt GDV-Sprecher Suliak. Dazu gehöre eben auch, dass das Kapital nicht beliehen, vererbt oder veräußert werden darf.