Abwesenheitspfleger für Erben kann für Verluste haftbar sein
Brandenburg (dpa/tmn) - Ein Abwesenheitspfleger entscheidet für den Erben, was zu tun ist, darf aber den abwesenden Erben nicht unnötig vor vollendete Tatsachen setzen. Vielmehr darf er nur tätig werden, wenn es notwendig wird, um Schaden zu verhindern - und auch dann muss er das beste Ergebnis für den abwesenden Erben erreichen.
Manchmal kann sich jedoch nach Jahren herausstellen, dass das, was damals gut schien, aus heutiger Sicht nicht genügend ist. Dann könne der Abwesenheitspfleger hierfür haften, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf ein Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG - AZ.: 3 U 156/11).
In dem verhandelten Fall konnten nach dem Tod eines Grundstückseigentümers zwar die Erben, zunächst nicht aber deren Aufenthaltsort ermittelt werden. Das Gericht setzte einen Abwesenheitspfleger zum Verkauf eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks ein. Im Mai 2001 gab er die Fläche zum damaligen Verkehrswert für umgerechnet rund 78 000 Euro ab. Allerdings erfuhr die Fläche danach eine Wertsteigerung von rund 211 000 Euro. Der inzwischen ermittelte Erbe verlangte nun Schadenersatz.
Zu Recht, entschied das OLG Brandenburg. Der Abwesenheitspfleger darf nur das tun, was zur ordnungsgemäßen Sicherung, Erhaltung und Verwaltung des Erbes erforderlich ist. Er muss versuchen, das Erbe möglichst zu erhalten. Grundstücke darf er nur verkaufen, wenn sie Verluste einfahren oder der Verkaufserlös gebraucht wird, um Schulden des Verstorbenen zu begleichen.
Ist aber das Grundstück wie in diesem Fall verpachtet und bringt - wenn auch nur geringe - Einnahmen, darf der Abwesenheitspfleger das Grundstück nicht verkaufen. Dies gilt selbst dann, wenn das Gericht ihn zu diesem Zweck eingesetzt hat. Denn das entbindet ihn nicht von seiner Pflicht, selbst zu prüfen, was erforderlich ist. Daher hat er die Differenz zum heutigen Wert des Grundstücks zu bezahlen.