Altverluste aus Aktiengeschäften rechtzeitig verrechnen
Berlin (dpa/tmn) - Anleger müssen Altverluste aus Aktiengeschäften rechtzeitig bei der Steuer verrechnen. Denn sie lassen sich nicht unbegrenzt auf Gewinne aus Wertpapierverkäufen anrechnen.
Alle Verluste, die vor der Einführung der Abgeltungssteuer 2009 erzielt wurden, können nur noch bis Ende 2013 mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin. Danach ist das nur noch mit Gewinnen aus Verkäufen von Sachwerten wie Immobilien oder Edelmetallen möglich.
Daher sollten Anleger überlegen, ob sie nun Kursgewinne realisieren. Auch wenn die Papiere verkauft wurden, können sie von weiteren Kurssteigerungen profitieren, indem sie die Papiere gleich wieder kaufen. Laut Bundesfinanzhof ist dieses Vorgehen in Ordnung, wenn unterschiedliche Preise beim Verkauf und beim Rückkauf vorlagen (Az.: IX R 60/07). Ob der erneute Kauf am gleichen Tag erfolgte, ist irrelevant.