Arbeit oder Geld vom Ex-Partner?
Seit Anfang des Jahres ist der Unterhalt neu geregelt. Nun haben die Gerichte auf Basis des neuen Gesetzes erste Urteile gefällt.
Berlin. Wenn aus Liebe Streit wird, ist das oft ein Fall für die Anwälte. Wer zahlt wie lange und für wen - diese Fragen regelt im Groben das Unterhaltsrecht. Zu Jahresbeginn wurde es reformiert und stellt seitdem die Versorgung der Kinder vor die der Ex-Partner - meist also der Frauen. Viele Details überließ der Gesetzgeber aber den Gerichten zur allmählichen Ausformung. Und zu vielen Fragen sind mittlerweile Urteile gefallen.
"Einmal Chefarztgattin, immer Chefarztgattin": Das gelte seit Jahresbeginn nicht mehr und sei einer der zentralen Punkte in der Neuregelung, sagt Isabel Götz, stellvertretende Sprecherin des Familiengerichtstages. Der Unterhalt könne seitdem stärker befristet und begrenzt werden. Dabei sei nicht die Dauer der Ehe entscheidend: "Es kommt darauf an, wie das Leben ohne die Ehe verlaufen wäre und ob ehebedingte Nachteile entstanden sind."
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe zum Beispiel sah bei einer Frau nach 20 Jahren Ehe solche Nachteile gegeben und begrenzte den Unterhalt gerade nicht: Die Frau hatte im Bereich Public Relations gearbeitet und genau so viel verdient wie ihr Mann. Mit der Geburt des Kindes hörte sie auf zu arbeiten, anschließend wurde sie Bürokraft. "Hätte sie ihre frühere Tätigkeit fortgesetzt, hätte sie heute ein deutlich höheres Einkommen als die 1500 Euro", führten die Richter aus. Daher wurde der Unterhalt weder begrenzt noch befristet (Az: 16 UF 223/06).
Laut dem OLG Celle entstanden einer 47-Jährigen aus 15 Ehejahren dagegen keine Nachteile. Das Gericht befristete den Unterhaltsanspruch der Frau auf fünf Jahre, da die Hauswirtschafterin vor der Ehe wie nach der Ehe in ihrem erlernten Beruf arbeitete und zum Zeitpunkt 1260 Euro im Monat verdiente. Der Exmann, ein Betonbauer, verdiente 1617 Euro (Az: 12 UF 172/07).
Ebenso wenig sahen die Richter des OLG Bremen bei einer 50-Jährigen nach 27 Ehejahren ehebedingte Nachteile. Ihr Unterhaltsanspruch wurde auf monatlich 130 Euro begrenzt, da sie wie vor der Ehe ohne Ausbildung sei, aber als Verkäuferin arbeiten könne (Az: 4 UF 6/08).
Und das OLG München befristete die 939 Euro monatlichen Unterhalt, die eine 63-jährige Rentnerin bezog, auf ein Jahr. Sie war vor der Ehe als Sozialarbeiterin tätig, dann aber betriebsbedingt arbeitslos geworden. Das Arbeitsplatzrisiko gehöre nicht zu den ehebedingten Nachteilen, befanden die Richter. Der wirtschaftliche Vorteil des Ehemannes sei keine gemeinsame Lebensleistung. Beide waren bei der Heirat schon 50 Jahre alt (Az.: 30 UF 278/07).
Noch komplizierter ist die Lage, wenn Kinder da sind. "Ein großes Problem ist der Kinderbetreuungsunterhalt", sagt Mathias Grandel, Sprecher der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein. Früher galt ein "Altersphasenmodell" - seit dem 1. Januar richtet sich der Unterhalt nach neuen Bemessungskriterien. So müsse bis zum 3. Lebensjahr des Kindes der Unterhaltsberechtigte nicht arbeiten. Anschließend entscheiden darüber die Betreuungsmöglichkeiten.
In Nordrhein-Westfalen sei die Rechtslage besonders interessant, weil dort seit August gesetzlich ein Kindergartenplatz garantiert sei: "Mütter könnten also quasi immer arbeiten."
Das OLG Hamm allerdings befand, die Mutter eines fünfjährigen Kindes müsse nur einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, während das Kind im Kindergarten ist (Az: 2 UF 117/07). Und auch das OLG München entschied, dass von einer Buchhändlerin, deren fünfjährige Tochter bis 14 Uhr im Kindergarten untergebracht ist, trotz Betreuungsmöglichkeiten keine Vollzeitarbeit verlangt werden könne (Az: 12 UF 1125/07).
Das Amtsgericht Mönchengladbach hielt Ganztagsarbeit für zumutbar, "wenn das Kind die dritte Grundschulklasse besucht". Für eine Übergangsfrist von sechs Monaten sei die Mutter aber nur zur Halbtagstätigkeit verpflichtet (Az: 39 F 91/05).
Weitere Hinweise darauf, wie viel im Einzelfall gearbeitet werden muss, gab der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom Juli (Az: XII ZR 109/05). Es stritten eine Fernmeldetechnikerin und ein Geschäftsführer, der nur bis zum sechsten Lebensjahr des Kindes zahlen wollte.