Erbrechtsreform: Das ändert sich beim Pflichtteil
Es wird leichter, jemanden zu enterben. Schenkungen in geringerem Maß berücksichtigt.
Düsseldorf. Ein wichtiger Bestandteil der kommenden Erbrechtsreform ist das Pflichtteilsrecht. Wesentliches Ziel dabei ist, mehr Handlungsfreiheit zu schaffen. Kinder, Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner sowie Eltern, falls keine Kinder vorhanden sind, können einen Teil des Nachlasses verlangen, wenn sie enterbt wurden.
Der Pflichtteil beträgt dann die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Kritisch bei Pflichtteilsansprüchen ist vor allem, dass diese sofort mit dem Erbfall in bar fällig sind. So sehen sich häufig Erben einer Immobilie damit konfrontiert, dieses Vermögen veräußern zu müssen, um Pflichtteilsansprüche erfüllen zu können.
Diese Notverkäufe sollen nun durch großzügigere Stundungsmöglichkeiten für die Zahlungsansprüche des Pflichtteilsberechtigten verhindert werden.
Enterbung: Leichter werden soll auch die vollständige Enterbung eines Pflichtteilsberechtigten. Nach bisherigem Recht konnte ein Erblasser in seinem Testament einen Angehörigen nur enterben, der ihn, bzw. die anderen genannten, seinen Ehegatten und leiblichen Kindern nach dem Leben getrachtet oder körperlich schwer misshandelt hat. In Zukunft liegt auch ein Enterbungsgrund vor, wenn dies dem Lebenspartner oder den Stief- oder Pflegekindern widerfährt.
Abstufung: Neu ist auch, dass Schenkungen für die Pflichtteilsberechnung graduell immer weniger Berücksichtigung finden, je länger sie zeitlich zurückliegen. Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9 Zehntel, im dritten Jahr zu 8 Zehntel berücksichtigt. Sind seit der Schenkung zehn Jahre verstrichen, bleibt die Schenkung komplett unberücksichtigt. Dies gilt auch, wenn der Erblasser nur einen Tag nach Ablauf der Frist stirbt.