Arbeitsplatz - Heimliche Kontrolle ist verboten
Die Überwachung ist nur in Ausnahmefällen erlaubt.
<strong>Hamburg. Manche Unternehmen gehen zu weit: Wie jetzt bekannt wurde, hat der Lebensmitteldiscounter Lidl seine Mitarbeiter detailliert mit der Videokamera überwacht. Beispielsweise wurde registriert, wann und wie oft die Mitarbeiter aufs Klo gingen und wer mit wem möglicherweise ein Liebesverhältnis hat, berichtet das Magazin "Stern". Lidl hat sich als Konsequenz auf den Bericht bei seinen Mitarbeitern entschuldigt. Das Schreiben ist nach Lidl- Angaben an alle 48 000 Mitarbeiter in Deutschland gegangen. Lidl teilte mit, "Inventurkontrollen", bei denen Detekteien eingesetzt worden seien, habe es in etwa 200 Filialen in Deutschland gegeben. Das entspreche etwa acht Prozent des Filialnetzes.
Der Datenschützerverein FoeBuD in Bielefeld hat schon im vergangenen Jahr Verstöße eines Pharmakonzern dokumentiert: In der Kategorie "Arbeitswelt" ging die ungeliebte Auszeichnung "BigBrotherAward" des Vereins an Novartis Pharma, weil das Unternehmen nach Recherchen von FoeBud seinen Mitarbeitern im Außendienst ganztägig Detektive hinterhergeschickt hat.
Dabei gilt es vor allem zu unterscheiden, ob eine Überwachung heimlich oder offen erfolgt, sagt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Paderborn. "Eine offene Überwachung ist grundsätzlich unbedenklich und in vielen Bereichen von den Gerichten anerkannt." Möglicherweise müsse vor bestimmten Überwachungsmaßnahmen der Betriebsrat eingeschaltet werden. "Bei verdeckten Überwachungen ist es schon schwieriger."
Grundsätzlich ist die Freizeit der Beschäftigten für den Arbeitgeber tabu - allerdings nicht ohne Ausnahmen, wie der Rechtsanwalt erläutert. "Wenn ein Arbeitgeber den begründeten Verdacht hat, dass ein Arbeitnehmer beispielsweise eine Krankmeldung nur vortäuscht, aber tatsächlich an anderer Stelle arbeitet, dann kann es gerechtfertigt sein, eine Detektei zu beauftragen."
Auch Telefonate und E-Mails seiner Mitarbeiter darf der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen überwachen, so Rottmann. "So dürfen beispielsweise die gewählten Telefonnummern, die Uhrzeit und die Dauer der geführten Gespräche gespeichert werden, sofern es hierfür eine entsprechende Betriebsvereinbarung gibt oder eine spezielle Regelung im Arbeitsvertrag enthalten ist. Darüber sollte sich jeder Arbeitnehmer informieren."
Erlaubt Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber die Einhaltung der Arbeitszeit durch ihre Mitarbeiter kontrollieren. Bestimmte Überwachungsmaßnahmen dürfen aber nur eingesetzt werden, wenn der Betriebsrat zuvor zustimmt, zum Beispiel der Einsatz sogenannter Finger-Scans. Zeiterfassungssysteme wie Stechuhren oder Magnetkarten sind bereits vielerorts im Einsatz und als zulässig anerkannt.
Verboten Die Grenze zur Persönlichkeitsverletzung wird aber in der Regel dort überschritten, wo jeder Toilettengang oder jede kurze Rauchpause während der Arbeitszeit systematisch erfasst wird - denn damit ließe sich ein vollständiges Bewegungsprofil eines jeden Mitarbeiters erstellen.