Bei Mobbing Arbeitslosengeld auch ohne Kündigung möglich

Dortmund (dpa/tmn) - Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld kann auch bestehen, obwohl man nicht gekündigt hat. Entscheidend ist, dass die Person „beschäftigungslos“ ist.

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Eine Justizbeschäftigte bekam Arbeitslosengeld, weil sie sich nicht in der Lage sah, an ihrer bisherigen Stelle zu arbeiten. Die Frau hatte sich zuvor wegen Mobbings arbeitslos gemeldet.

Der Fall: Die Frau meldete sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos. Nach längerer Arbeitsunfähigkeit und einer stufenweisen Wiedereingliederung an anderen Amtsgerichten weigerte sie sich, an ihrem bisherigen Arbeitsplatz weiter zu arbeiten. Sie begründete dies mit dem Mobbing gegen sie. Sie sei nun ohne Gehaltszahlung freigestellt worden und stelle sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Sie wolle aber das Arbeitsverhältnis bei dem Land Nordrhein-Westfalen nicht kündigen, bevor sie eine neue Stelle habe. Auch habe sie das Land Nordrhein-Westfalen auf Versetzung verklagt. Die Arbeitsagentur lehnte Arbeitslosengeld ab, weil die Frau in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis stehe. Sie sei damit nicht arbeitslos.

Das Urteil: Das Sozialgericht Dortmund verurteilte die Arbeitsagentur, ihr Arbeitslosengeld I zu zahlen (Az.: S 31 AL 84/16). Für die Arbeitslosigkeit reiche eine faktische Beschäftigungslosigkeit, erklärte das Gericht. In diesem Fall habe die Klägerin das Beschäftigungsverhältnis mit dem Land Nordrhein-Westfalen faktisch beendet, da sie sich weigere, an ihrem bisherigen Stammgericht eingesetzt zu werden. Auch habe sich die Frau der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt. Sie dürfe die förmliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Land Nordrhein-Westfalen davon abhängig machen, eine anderweitige zumutbare Arbeit gefunden zu haben.

Über das Urteil berichtete die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).