Händlerpraxis nicht immer sittenwidrig Schmuckverkauf zum doppelten Einkaufspreis
Hamm (dpa/tmn) - Wie viel ist der Schmuck tatsächlich wert? Diese Frage stellt sich insbesondere bei sehr teuren Schmuckstücken, weil sie oft auch als Wertanlage dienen.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm ist es aber durchaus zulässig, wenn ein Händler bei Diamantohrringen einen Aufschlag in Höhe des gezahlten Einkaufspreises verlangt. Dass sich der Preis damit gegenüber dem gutachterlich festgesetzten Herstellungspreis mehr als verdoppelt, macht den Kaufvertrag nach Ansicht der Richter nicht sittenwidrig.
In dem verhandelten Fall hatte ein Kunde bei einem Juwelier zwei Diamantohrringe zum Kaufpreis von 268 000 Euro gekauft. Der Händler verkaufte die Ohrringe unter Aushändigung zweier internationaler Expertisen als Pärchen, was in der Regel als werterhöhend gilt. Später behauptete der Käufer allerdings, die ihm verkauften Ohrringe seien kein wertsteigerndes Pärchen. Sie seien zudem von schlechterer Qualität und üblicherweise für 130 000 bis 160 000 Euro zu erwerben. Er fühlte sich vom Juwelier getäuscht und sah den Kaufvertrag aufgrund eines Missverhältnisses zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Wert der Ohrringe als sittenwidrig an.
Das bewertete das OLG (Az.: 7 U 80/15) allerdings anders: Zum einen habe der Käufer nicht nachweisen können, dass es sich bei den von ihm gekauften Diamantohrringen nicht um ein Pärchen gehandelt habe, erklärten die Richter. Vielmehr habe der vom Gericht beauftragte Sachverständige festgestellt, dass die Steine nach den maßgeblichen Expertisen internationaler Institute ein Pärchen seien. Auch sei der Kaufvertrag nicht sittenwidrig. Laut Gutachten liege der Herstellungspreis schätzungsweise bei 102 000 Euro, hinzu kämen Verkaufsaufschläge des Herstellers und Endhändlers. Dabei könne ein Händler auch einen Aufschlag in Höhe des gezahlten Einkaufspreises veranschlagen.