Trotz Behandlungsfehler Augenarzt muss nicht immer Blindengeld zahlen
Hamm (dpa/tmn) - Patienten können bei Behandlungsfehlern ihres Arztes Anspruch auf Schadenersatz haben. Weitere Zahlungen muss ein Arzt aber nicht ohne weiteres leisten. Das ergibt sich zumindest aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm.
Laut der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) lehnte es das Gericht ab, dem Augenarzt die Zahlung des Blindengeldes aufzuerlegen, obwohl er einen Behandlungsfehler begangen hatte.
In dem verhandelten Fall (Az.: I-26 U 14/16, 26 U 14/16) war ein Patient fast erblindet, weil er an Grünem Star litt. Der erste Augenarzt hatte die Krankheit nicht erkannt. Erst ein zweiter Arzt hatte die Diagnose gestellt. Eine Operation konnte den Sehverlust aber nicht mehr verhindern. Ein Gutachten ergab, dass der Arzt einen groben Behandlungsfehler begangen hatte. Der Patient hatte Anspruch auf Schadenersatz. Zusätzlich bewilligte der Sozialhilfeträger Blindengeld. Diese Leistung wollte der Träger nun von der Haftpflichtversicherung des Arztes einklagen.
Ohne Erfolg: Die Zahlung des Sozialhilfeträgers und der Schadenersatz dienten nicht derselben Einbuße des Geschädigten, befand das Gericht. Blindengeld werde pauschal gezahlt, ohne Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder eine Erforderlichkeit zu berücksichtigen. Es solle unter anderem Nachteile der Behinderung mildern, Teilhabe am Leben ermöglichen und Pflegebedürftigkeit vermeiden oder zumindest vermindern. Es habe nicht die Funktion, jeglichen Mehraufwand abzudecken. Schadenersatz stelle demgegenüber nur auf den wirklichen, durch die Erblindung entstandenen Mehrbedarf ab.