Kapitalwahlrecht vorausgesetzt Auszahlung von Lebensversicherung in Steuererklärung angeben

Berlin (dpa/tmn) - Die Auszahlung einer Lebensversicherung ist unter bestimmten Bedingungen steuerlich begünstigt. Darauf macht der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin aufmerksam.

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Die Voraussetzungen: Für die Lebens- und Rentenversicherungen bestand ein Kapitalwahlrecht, und der Vertrag wurde nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen.

Außerdem muss die Versicherung zwölf Jahre lang gelaufen und die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt sein. In diesem Fall wird nicht der gesamte Ertrag aus der Versicherung, sondern nur die Hälfte versteuert. „Bei Vertragsabschlüssen ab dem 01. Januar 2012 muss das 62. Lebensjahr vollendet sein, damit es zur begünstigten Besteuerung kommt“, sagt BVL-Geschäftsführer Erich Nöll.

Das Problem: Die Versicherungsunternehmen müssen Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent auf den gesamten Kapitalertrag einbehalten und an das Finanzamt abführen. Die hälftige Steuerbefreiung berücksichtigen sie selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht. „Die zu viel bezahlte Kapitalertragsteuer lässt sich nur über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das betreffende Jahr zurückholen“, erläutert Nöll. Allerdings kommt dann nicht mehr der feste Steuersatz von 25 Prozent, sondern der individuelle Steuersatz des Steuerpflichtigen zur Anwendung.

Selbst bei Steuerpflichtigen mit hohem Einkommen ist diese Berechnung über die Einkommensteuerveranlagung günstiger und führt meist zu einer Steuererstattung. „Steuerpflichtige, die solch eine Auszahlung aus der Lebensversicherung im Jahr 2017 erhalten haben, sollten unbedingt eine Einkommensteuererklärung für 2017 abgeben und die Erträge aus der Lebensversicherung erklären“, rät Nöll daher. Sie sind zwar nur wegen der Auszahlung der Lebensversicherung nicht dazu verpflichtet, bezahlen aber sonst unter Umständen zu viel an Steuern.

In der Einkommensteuerveranlagung wird auch der Sparerpauschbetrag von 801 beziehungsweise bei Zusammenveranlagten von 1602 Euro vorrangig bei den Erträgen aus der Lebensversicherung angesetzt. Der Ansatz des Sparerpauschbetrages bei der Lebensversicherung ist aber fast immer günstiger als der Ansatz des Sparerpauschbetrages bei den sonstigen Kapitalerträgen, die der Abgeltungsteuer unterliegen.