Dies entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe nach einer Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (Az.: 17 U 147/17). Die Begründung des Gerichts: Dieses Entgelt geht über die Kosten hinaus, die der Bank durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen. Kunden werden durch die sogenannte Münzgeldklausel daher unangemessen benachteiligt.
Sie müssen das Entgelt auch in den Fällen zahlen, in denen sie beispielsweise ein Minus auf ihrem Konto mit der Einzahlung von Bargeld ausgleichen wollen. Da die Bank Revision eingelegt hat, geht der Fall nun vor den Bundesgerichtshof (BGH).