Bei Geschenken für Geschäftsfreunde an Einkommenssteuer denken
Berlin (dpa/tmn) - Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft. Das gilt auch für Geschäftsbeziehungen und wird steuerlich begünstigt, solange sie tatsächlich klein sind. Einfach ist die steuerliche Verbuchung aber nicht.
Seine Wertschätzung in Form einer kleinen Aufmerksamkeit auszudrücken, ist nicht nur bei Privatpersonen beliebt, sondern auch zwischen Geschäftspartnern. Steuerlich sind Geschenke aber eine knifflige Angelegenheit, warnt der Bund der Steuerzahler in Berlin. Beim Unternehmer sind die Kosten für das Geschenk als Betriebsausgabe abziehbar, wenn der Wert des Geschenks 35 Euro netto nicht übersteigt. Oft wird jedoch vergessen, dass für solche Geschenke auch Einkommensteuer fällig werden kann.
Diese darf der Schenker pauschal übernehmen. Die Finanzverwaltung verlangte bisher, dass dabei alle Zuwendungen einzubeziehen sind - egal, ob sie für den Empfänger einkommenssteuerpflichtig sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das aber kürzlich für unzulässig erklärt.
Im ersten vom BFH entschiedenen Streitfall (Az.: VI R 57/11) hatten nicht in Deutschland einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer Zuwendungen erhalten. Das Finanzamt erhob zu Unrecht in Höhe des pauschalen Steuersatzes von 30 Prozent Einkommensteuer auf diese Zuwendungen. In einem weiteren Streitfall (Az.: VI R 52/11) hatte eine Kapitalgesellschaft ihren Kunden und Geschäftsfreunden Geschenke zukommen lassen. Auch hierbei sollte die pauschale Einkommensteuer unabhängig davon erhoben werden, ob diese Geschenke beim Empfänger überhaupt einkommensteuerpflichtig waren.