Von Kindergeld bis Babysitter - Steuertipps für Familien
Neustadt/Weinstraße (dpa/tmn) - Kinderwagen, Spielzeug und neue Turnschuhe - der Nachwuchs braucht viel, und das geht schnell ins Geld. Der Staat fördert Familien aber über das Steuerrecht.
Einige der verschiedenen Kosten rund ums Kind können beim Finanzamt geltend gemacht werden und mindern wenigstens die Steuerlast. An anderer Stelle gibt es Zuschüsse. Ein Überblick:
Kindergeld: Bis zum 18. Geburtstag eines Kindes haben die Eltern Anspruch auf Kindergeld. Für das erste und zweite Kind erhalten Eltern pro Monat 184 Euro, für das dritte Kind 190 Euro, für jedes weitere Kind 215 Euro. Seit 2012 haben alle erwachsenen Kinder bis zum 25. Geburtstag während ihrer ersten Ausbildung ebenfalls Anspruch auf Kindergeld. „Dabei ist es egal, wie viel Einkünfte das Kind hat“, sagt Bernhard Lauscher von der Vereinigten Lohnsteuerhilfe in Neustadt an der Weinstraße.
Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag beläuft sich auf 3504 Euro pro Elternteil pro Jahr und ist die Alternative zum Kindergeld. „Welche Unterstützung davon günstiger für die Eltern ist, wird automatisch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung vom Finanzamt geprüft“, erklärt Nora Schmidt-Kesseler von der Bundessteuerberaterkammer in Berlin. Werden Eltern gemeinsam veranlagt, wird der Freibetrag doppelt gezählt, sofern es sich um das leibliche Kind handelt oder beide Eltern das Kind als ihr eigenes angenommen haben. „Das Interessante ist, dass dies nun auch für eingetragene Lebenspartnerschaften gilt“, sagt Lothar Dölle, Vizepräsident des Steuerberaterverbandes Hessen aus Eschwege.
Betreuungskosten: Ob Kindertagesstätte, Tagesmutter oder Babysitter - „bis zum 14. Lebensjahr sind die Betreuungskosten für Kinder zu zwei Dritteln von der Steuer absetzbar“, sagt Dölle. Maximal dürfen Eltern aber 4000 Euro im Jahr geltend machen. Dabei müssen Mütter und Väter noch nicht einmal berufstätig sein. Egal, ob sie Hausfrau oder Hausmann, angestellt oder selbstständig sind - die Kosten könnten abgesetzt werden, sagt Lauscher.
Dabei könnten nicht nur Kosten für hauptberufliche Betreuer abgesetzt werden, ergänzt Wolfgang Wawro vom Deutschen Steuerberaterverband. „Da wird häufig nicht daran gedacht, dass man da auch Oma und Opa absetzen kann, selbst wenn die kein Geld bekommen.“ Zum Beispiel könnten Eltern den ehrenamtlichen Babysittern die Fahrtkosten ersetzen, sofern sie dafür Belege haben.
Putzfrau und Co.: Gärtner, Altenpfleger im eigenen Haushalt und Putzfrauen können unter dem Punkt „haushaltsnahe Dienstleistungen“ abgesetzt werden. „Wenn es sich um geringfügig Beschäftigte handelt, können die Auftraggeber 20 Prozent ihrer Kosten absetzen - maximal aber 510 Euro pro Jahr“, erklärt Dölle. Handele es sich um sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, könnten sie ebenfalls bis zu 20 Prozent absetzen, maximal aber 4000 Euro.
Wichtig sind die Aufgaben der Dienstleister. „Ist die Haushaltshilfe vornehmlich zur Betreuung der Kinder angestellt, können diese Ausgaben nicht steuerlich geltend gemacht werden“, sagt Schmidt-Kesseler. „Die Haushaltshilfe muss also andere Aufgaben erfüllen wie waschen, putzen und so weiter.“
Arztkosten: Unter „Außergewöhnliche Belastungen“ können alle Steuerpflichtigen Kosten angeben, die nicht von ihrer Krankenkasse ersetzt werden. Dazu zählten neben Medikamenten zum Beispiel Zahnersatz, Brillen und Kuren, führt Dölle aus. Das Finanzamt berücksichtige Kosten, die über eine „zumutbare Belastung“ hinausgingen. Die Grenze sinke, je mehr Kinder in einer Familie seien.