Bei Skimming haftet in der Regel die Bank

Düsseldorf (dpa/tmn) - Von ausgespähten EC-Karten und manipulierten Geldautomaten hört man immer wieder. Viele Bankkunden sind verunsichert und fragen sich: Wer kommt dann eigentlich für den Schaden auf?

Werden Bankkunden Opfer von Betrügern, die Daten von EC-Karten ausspähen, muss in der Regel die Bank den Schaden übernehmen. „Für Schäden, die dem Kunden aufgrund von betrügerischen Manipulationen an Geldautomaten entstehen, haftet der Kunde nicht“, sagt Pressesprecherin Julia Topar vom Bundesverband deutscher Banken. Beim sogenannten Skimming werden an Geldautomaten oder beim Bezahlen in Geschäften die Daten der EC-Karte und die Geheimzahl ausgespäht. Die Datendiebe fertigen dann eine Kopie der Geldkarte an und plündern damit das Konto des Opfers.

Erst wenn die Bank nachweisen kann, dass mit der Originalkarte und der Geheimzahl Geld abgehoben wurde, ist der Kunde in der Pflicht. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom vergangenen November (Aktenzeichen: XI ZR 370/10). „Die Chancen für Verbraucher haben sich durch das Urteil verbessert“, sagt Christian Urban von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Wurde die Originalkarte gemeinsam mit der PIN zum Abheben verwendet, werde aber davon ausgegangen, dass der Kunde grob fahrlässig gehandelt hat, erklärt Urban. Denn dann kann angenommen werden, dass dem Kunden seine Karte abhandengekommen ist und er die dazugehörige Geheimnummer nicht sicher und separat aufbewahrt hat, wie es die Sorgfaltspflicht von ihm verlangt.

Um sich zu entlasten, sollten Skimming-Opfer außerdem Hinweise dafür suchen, wann und wie ihre Daten ausgespäht wurden. „Das ist einfach, wenn sich nachweisen lässt, dass die betroffenen Kunden bei einem bestimmten Geschäft eingekauft haben“, erklärt Rechtsanwalt Thomas Lapp. Betroffene sollten dann nach anderen Opfern suchen, die im gleichen Geschäft eingekauft oder den gleichen Geldautomaten verwendet haben. Daniela Bergdolt, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktsrecht, rät: „Wenn Abhebungen zum Beispiel nicht in Deutschland gemacht wurden, kann man relativ einfach erklären, wieso man es nicht gewesen sein kann.“ Denn es entlastet Betroffene schließlich, wenn sie belegen können, dass sie zu der fraglichen Zeit nicht in dem Land waren, wo das Geld abgehoben wurde.