Berufsunfähiger Unternehmer - Versicherung muss zahlen
Koblenz (dpa/tmn) - Wird der Inhaber eines kleinen Restaurants berufsunfähig, kann ihm nicht zugemutet werden, Personal einzustellen, um ihn zu ersetzen. Betreibt er vorher sein Restaurant nur mit einer Hilfskraft, kann er seinen Betrieb dann nicht mehr wirtschaftlich führen.
In diesem Fall hat er Anspruch auf eine entsprechende Berufsunfähigkeitsrente, entschied das Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 10 U 69/11), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) jetzt mitteilt.
Der Fall: Dem gelernten Konditor gehörte ein Restaurant mit Imbiss. Er arbeitete dort in der Küche und im Einkauf, beim Service half ihm eine ungelernte Halbtagskraft. Der Eigentümer wurde berufsunfähig, nachdem ihm unter anderem mehrere Stents eingesetzt worden waren. Die Versicherung wollte jedoch keine Berufsunfähigkeitsrente zahlen. Sie meinte, der Mann könne seinen Betrieb so umorganisieren, dass er ihn aufrechterhalten könne.
Das Urteil: Das Gericht sprach dem Mann die Berufsunfähigkeitsrente zu. Im vorliegenden Fall liege ein kleiner Gewerbebetrieb, ein Ein-Mann-Unternehmen, vor. Davon könne man auch sprechen, wenn allenfalls ein oder zwei Hilfskräfte mitarbeiteten. Die Umorganisation eines solchen Kleinbetriebes sei wegen des hohen Anteils an Eigenleistung nicht möglich. Der Mann habe seine Gaststätte in allen wesentlichen Teilen selbst und allein geführt. Wenn er für seine Tätigkeiten Personal einstellen müsse, sei die Gaststätte nicht wirtschaftlich zu betreiben.