Irreführendes Angebot BGH klärt Streit um zweideutige Preisangabe auf Ebay
Karlsruhe (dpa) - Ein nagelneues E-Bike für 100 oder für 2600 Euro? In einem Streit um ein zweideutiges Angebot auf der Online-Plattform Ebay gibt der Bundesgerichtshof (BGH) dem Verkäufer Recht.
Der Mann hatte im Oktober 2014 ein noch original verpacktes E-Bike angeboten. Dazu nutzte er die Funktion „Sofort-Kaufen“, bei der der Verkäufer keine Auktion startet, sondern für die Ware einen festen Preis angibt. Um Gebühren zu sparen, trug er in das vorgesehene Feld nur 100 Euro ein, schrieb aber direkt in Großbuchstaben und Fettdruck dazu: „neu einmalig 2600 ?“ und „Beschreibung lesen!!“. Am Ende der Artikelbeschreibung erklärte er noch einmal seine Beweggründe.
Der Käufer, der das Angebot annahm, wollte trotzdem nur die 100 Euro plus Versandkosten zahlen. Das machte er in einem Mailwechsel mit dem Verkäufer noch am selben Tag klar. Der Streit ging bis vor den BGH.
In ihrem veröffentlichten Urteil entscheiden die Karlsruher Richter nun zugunsten des Verkäufers: Lückenhafte oder missverständliche Angebote seien zwar grundsätzlich mithilfe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Ebay zu interpretieren. Rückt der Verkäufer erkennbar von diesen AGB ab, ist demnach aber „das individuell Vereinbarte maßgeblich“. Das E-Bike gibt es also entweder für 2600 Euro - oder gar nicht. (Az. VIII ZR 59/16)