BGH verstärkt Schutz vor Lockvogelangeboten
Karlsruhe (dpa) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Schutz vor Lockvogelangeboten verstärkt: Händler dürfen nur dann mit Billigangeboten werben, wenn diese auch eine bestimmte Zeit lang vorrätig sind.
Der BGH gab damit einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen den Discounter Lidl recht. Die Supermarktkette hatte mit Flachbildschirmen und billiger irischer Butter geworben. In manchen Märkten waren die Bildschirme jedoch schon morgens ausverkauft, teilte die Verbraucherzentrale am Freitag (11. Februar) mit (Aktenzeichen I ZR 183/09).
Nachdem die Verbraucherschützer in den Vorinstanzen unterlegen waren, entschied nun der BGH: Lidl darf nicht für Lebensmittel werben, wenn die Produkte nicht mindestens einen Tag lang vorrätig sind. Bei den Flachbildschirmen hatte Lidl zwar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Artikel unter Umständen am ersten Tag ausverkauft sein könnte. Doch das genügte dem BGH nicht: Das Angebot müsse zumindest bis 14 Uhr erhältlich sein.
Die Verbraucherzentrale NRW sieht die Rechte der Verbraucher durch die Entscheidung gestärkt. Kunden müssten eine reelle Chance haben, die angebotenen Artikel auch zu erhalten, sagte Verbraucherzentralen-Vorstand Klaus Müller. „Reicht die Ware für die zu erwartende Nachfrage nicht aus, muss bereits in der jeweiligen Werbung deutlich werden, dass sich der Weg zum Händler unter Umständen gar nicht lohnt.“