Steuer-Rat Bitcoin-Verkauf kann Steuerpflicht auslösen
Berlin (dpa/tmn) - Wer mit Bitcoins handelt oder bezahlt, muss seine Gewinne unter Umständen in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Das geht aus einer Verwaltungsanweisung der Finanzbehörde Hamburg hervor.
„Betroffen sind vor allem diejenigen, die die Münzen innerhalb eines Jahres verkaufen oder einlösen“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Bei Bitcoins handelt es sich um digitale Münzen, die in Deutschland nicht als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt sind. Steuerlich gesehen sind Bitcoins deshalb Spekulationsobjekte. Geschäfte mit den Digitalmünzen unterliegen somit der Spekulationsfrist von einem Jahr.
Verkauft jemand seine Bitcoins also ein Jahr nach der Anschaffung, bleibt der Vorgang steuerfrei. Wer hingegen vorher damit handelt, löst in der Regel eine Steuerpflicht aus. Bei Gewinnen aus Spekulationen, die weniger als 600 Euro im Jahr betragen, bleibt der Betrag steuerfrei. Liegt der Gewinn über der Freigrenze, fallen Steuern auf den gesamten Gewinn an. Die Höhe der Besteuerung hängt vom persönlichen Steuersatz ab. „Letztlich gelten für die Digitalwährung damit dieselben Regeln wie für den Verkauf einer Briefmarkensammlung oder Omas Tafelbesteck“, fasst Klocke zusammen.
Wenn ein Privatanleger Bitcoins als Zahlungsmittel einsetzt, gilt dies als Veräußerung. Der Preis der Veräußerung entspricht dann dem Wert, den die Gegenleistung besitzt. Das kann ein Vorteil sein: Denn verkauft ein Privatanleger innerhalb der Jahresfrist Bitcoins mit Verlust, so kann dieser steuerlich berücksichtigt werden und mit Gewinnen aus anderen Spekulationsgeschäften verrechnet werden. Denn: „Wer Gewinne versteuern muss, darf auch Verlust geltend machen.“