Urteil der Woche Kündigung in der Probezeit: Minderung des Arbeitslosengelds?

Gießen (dpa/tmn) - Kündigt ein Arbeitnehmer während der Probezeit wegen Überforderung, kann ihm nicht gleich das Arbeitslosengeld II gekürzt werden. Ein „wichtiger Grund“ für seine Kündigung besteht, wenn er seine Arbeitnehmerrechte wahrnimmt.

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Diese Regelung ergibt sich aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Gießen (Az.: S 22 AS 734/16), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Der Fall: Der Mann bezog Arbeitslosengeld II. Er suchte sich selbst eine Arbeit und nahm diese im Juni 2016 als Mitarbeiter in der Produktion bei einem kunststoffverarbeitenden Betrieb auf. Das Arbeitsverhältnis war auf zwei Jahre befristet. Er selbst kündigte bereits im Juli 2016. Er erklärte gegenüber dem Jobcenter, seine Aufgaben hätten viel Konzentration und Schnelligkeit gefordert. Hierin lägen gerade seine Schwächen. Außerdem sei sein Chef ein Choleriker gewesen. Er habe aber angefragt, ob es eine andere Tätigkeit für ihn gäbe. Als dies verneint wurde, kündigte er. Das Jobcenter minderte das Arbeitslosengeld II für drei Monate.

Das Urteil: Die Sanktion sei unzulässig, befand das Gericht. Das sei dann der Fall, wenn ein wichtiger Grund für den Betroffenen vorliege. Dies sei hier der Fall. Die Arbeit könne ihm nach seinem körperlichen und geistigen Leistungsvermögen nicht zugemutet werden. Die Angaben des Mannes, er sei überfordert, seien plausibel. In einer solchen Situation müsse dem Arbeitnehmer zugestanden werden, während der Probezeit zu kündigen. Während der Probezeit gebe es das Sonderrecht, das Probearbeitsverhältnis ohne Grund zu kündigen. Auch entstehe dem Steuerzahler kein Schaden, denn ohne die Tätigkeit wäre der Mann weiter Leistungsbezieher des Jobcenters gewesen. Hierbei berücksichtigte das Gericht, dass nicht das Jobcenter ihm die Stelle vermittelt hatte, sondern er sich diese selbst gesucht hatte.