Ansprüche übertragbar EuGH stärkt Arbeitnehmerrechte beim Urlaubsanspruch

Luxemburg (dpa) - Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub verfallen nicht, wenn man ihn aus Gründen in der Verantwortung des Arbeitgebers nicht nehmen kann. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.

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Vielmehr könnten solche Ansprüche übertragen und angesammelt werden.

Grundlage war ein Fall aus Großbritannien. Ein Mann hatte 13 Jahre mit einem „Selbstständigen-Vertrag“ auf Provisionsbasis für eine Firma gearbeitet. Wenn er Urlaub nahm, wurde dieser nicht bezahlt. Als er 2012 in den Ruhestand ging, forderte er eine Bezahlung für den genommenen und auch für den nicht genommenen Urlaub der vergangenen 13 Jahre.

Das britische Arbeitsgericht gab ihm Recht und stellte fest, dass der Mann „Arbeitnehmer im Sinn der britischen Rechtsvorschriften“ gewesen sei und damit Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub gehabt habe. In der Berufungsinstanz ging es dann vorwiegend darum, ob der Arbeitnehmer den Urlaub früher hätte nehmen müssen.

Der EuGH betonte zum einen, dass Unsicherheit darüber, ob der Urlaub bezahlt wird, durchaus ein Grund sein kann, ihn nicht zu nehmen. Denn unter solch unsicheren Umständen wäre der Arbeitnehmer nicht in der Lage, die freie Zeit zu genießen.

Zum anderen befand der EuGH, dass unter diesen Umständen die Ansprüche nicht verfallen: Der Arbeitgeber müsse - anders als bei längerfristigen Krankheiten von Arbeitnehmern - nicht durch Begrenzung der Ansprüche geschützt werden. Vielmehr müsse der Arbeitgeber die Folgen tragen, wenn er einen Arbeitnehmer nicht in die Lage versetze, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben.