Bunte Tüten, harte Drogen: BGH-Urteil zu Legal Highs
Karlsruhe (dpa) - Sie sind bunt, sie sind verführerisch. Die neuen Drogen, auch Legal Highs genannt. Doch der Eindruck täuscht, und Experten warnen seit langem. Ein Urteil des BGH kann da kaum noch Abhilfe schaffen.
Legal Highs: So mancher verspricht sich einen schönen Höhentrip und gerät in die Hölle. „Russisch Roulette“, nannte der Vertreter der Bundesanwaltschaft, Ralph Heine, denn auch am Mittwoch (14. Januar) die Einnahme der neuen Kunstdrogen. Vorangegangen war ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zu Grenzwerten von Drogenstoffen. Doch es dürfte nach Ansicht von Experten kaum Hilfe bei der realen Strafverfolgung bieten.
Die Drogen: Schon der Inhalt der Legal Highs ist nicht ohne. In den Kräutermischungen sind etwa synthetische Cannabinoide beigemischt und in den vermeintlichen Badesalzen oder Raumerfrischern sind es die Kopien von Amphetaminen, Kokain oder dem Aufputscher Ritalin. Die Inhaltsstoffe und ihre Mengen werden außerdem nicht auf den Verpackungen deklariert. Der Konsument weiß nicht, was er da raucht oder schnupft.
Außerdem täuscht die Bezeichnung: „Anders als der Name „Legal High“ vermitteln will, sind viele dieser gefährlichen Drogen nicht erlaubt“, stellt der Drogenexperte Jörn Patzak klar. Auch ein User kann sich also strafbar machen.
Das Problem: Eine effektive Strafverfolgung ist schwierig. Denn verboten sind nur die Wirkstoffe, die auf der Positivliste des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) stehen. Kaum ist jedoch ein Stoff verboten, bringen die Drogenköche in Asien neue chemische Zusammensetzungen auf den Markt. Die stehen (noch) nicht auf der Liste und sind daher (noch) nicht verboten. Den Ermittlern sind bis zu einem Verbot die Hände gebunden.
„Absurd“, findet das Karsten Tögel-Lins von der Beratungsplattform legal-high-inhaltsstoffe.de: „Durch die Gesetzeslage bringen wir die Leute dazu, immer gefährlichere Stoffe zu konsumieren“. Denn künstliches Haschisch wirke häufig gefährlicher als der natürliche Stoff, mache schneller und heftiger süchtig.
Der Bundesgerichtshof: Der BGH hat bei vier solcher im BtMG aufgeführten künstlichen Cannabis-Stoffe jetzt geklärt, ab wann von einer „nicht geringen Menge“ auszugehen ist. Der normale Konsument mit zwei Tütchen erreicht die festgelegten Grenzwerte nach Expertenangaben in der Regel nicht. Das Urteil könnte daher besondere Bedeutung für die effektive Strafverfolgung von Dealern haben. Doch dafür ist es ohne Schuld der Richter zu begrenzt und zu spät.
Zu begrenzt, weil das Urteil nur für die im Urteil genannten vier Stoffe gilt, wie etwa für „JWH-018“. Auf andere Substanzen ist das Urteil nicht übertragbar. Im BtMG sind derzeit aber etwa 60 Legal-Highs-Stoffe aufgeführt.
Und zu spät, weil die vier Stoffe schon 2009 in das BtMG aufgenommen wurden. „JWH-018“ etwa tat damals seine Wirkung im berüchtigten „Spice“. Erst jetzt konnte der BGH Grenzwerte festlegen, denn erst jetzt kam ein entsprechendes Urteil zur Überprüfung zu den Richtern. Seitdem sind aber schon ganz andere Stoffe auf dem Markt. Die alten Substanzen wie besagtes „JWH-018“ laufen aus und kommen nach Erfahrungen von Experten kaum noch vor.
Die Lösung: Viele fordern Gesetzesänderungen. Vor allem die BtMG-Liste mit ihren einzelnen Substanzen finden Experten ineffektiv. „Meiner Meinung nach müssen ganze Stoffgruppen ins BtMG aufgenommen werden, um dem Problem Herr zu werden“, sagt auch Drogenexperte Patzak.
Reformen sind von der Bundesdrogenbeauftragten Marlene Mortler (CSU) zwar in Aussicht gestellt. Doch die dürften angesichts der auch bestehenden verfassungsrechtlichen Probleme auf sich warten lassen. Diskutiert wird daher auch immer wieder die kontrollierte Freigabe von Cannabis. Berater Tögel-Lins kann sich das etwa durch den Verkauf der Droge in speziellen Läden vorstellen, in denen die Nutzer auch beraten würden.