Dienstreisen: Steuerfalle Frühstück
Berlin (dpa/tmn) - Das Abrechnen von Dienstreisen ist mittlerweile zum Fall für Experten geworden. Nun gibt es aufgrund einer Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Rheinland eine neue Steuerfalle bei der Umsatzsteuer zu beachten: das Frühstück.
Unternehmer erstatten ihren Mitarbeitern in der Regel die Kosten für die Hotelübernachtung auf einer Dienstreise. Meist enthält die Hotelrechnung auch einen Betrag für das Frühstück. Da das für den Mitarbeiter einen Vorteil darstellt, muss das Frühstück steuerlich berücksichtigt werden.
Laut der Lohnsteuerrichtlinien kann das Frühstück als Sachbezug mit einem Betrag von 1,57 Euro bewertet werden. Zieht der Arbeitgeber bei der Reisekostenabrechnung genau diesen Betrag ab, fallen keine Lohnsteuer, keine Sozialversicherung und auch keine Umsatzsteuer für die Kostenübernahme an.
Wird jedoch ein höherer Betrag als 1,57 Euro für das Frühstück einbehalten, liegt nach Ansicht der OFD Rheinland eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Arbeitgebers vor. Es ist daher Umsatzsteuer abzuführen. Unternehmer sollten sich mit dieser Ansicht vertraut machen, um nicht bei der nächsten Prüfung in die Steuerfalle zu tappen, rät der Bund der Steuerzahler.