„Düsseldorfer Tabelle“: Ernährer dürfen mehr behalten

Düsseldorf (dpa) - Für Millionen Trennungskinder beginnt das Jahr 2015 bestenfalls mit einer Nullrunde. Ihre unterhaltspflichtigen Väter oder Mütter haben dagegen unter Umständen mehr im Portemonnaie.

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Unterhaltspflichtigen Vätern oder Müttern wird im kommenden Jahr mehr Geld für den eigenen Lebensunterhalt zugestanden. Der sogenannte Selbstbehalt steigt nach der neuen „Düsseldorfer Tabelle“ für Erwerbstätige von 1000 auf 1080 Euro im Monat.

Wie wird der Unterhaltsanspruch berechnet?

Ausschlaggebend ist zunächst das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Je nach Einkommensklasse und Alter seiner Kinder muss er zwischen 317 und 781 Euro pro Kind und Monat zahlen. Von dem Betrag wird bei minderjährigen Kindern die Hälfte des Kindergeldes abgezogen, bei volljährigen Kindern das gesamte Kindergeld. Zudem wird kontrolliert, ob die Summe der Unterhaltsansprüche den sogenannten Selbstbehalt überschreitet.

Welche Folgen hat die Änderung?

Wenn es nach Abzug des Selbstbehalts für den Mindestunterhalt des Kindes nicht mehr reicht, muss der Staat einspringen und zuschießen. Gleiches gilt für den Ex-Partner, wenn es aus der Restmasse nach Abzug von Kindesunterhalt und Selbstbehalt nicht mehr für dessen Existenzminimum reicht.

Bei geringem Einkommen des Unterhaltspflichtigen können durch den höheren Selbstbehalt Kinder erstmals in die Bedürftigkeit rutschen. Bei Kindern, die bereits staatliche Hilfsleistungen erhalten, wird sich der Zuschussbedarf erhöhen. Gleiches gilt in noch stärkerem Maße für die Ex-Partner mit Unterhaltsanspruch, denn der Kindesunterhalt und der Selbstbehalt haben Vorrang.

Warum wird der Selbstbehalt erhöht?

Die Erhöhung ist durch den zum Jahreswechsel steigenden Hartz-IV-Regelsatz ausgelöst worden. Das Existenzminimum darf auch bei arbeitenden Unterhaltspflichtigen nicht unterschritten werden. Mit der Erhöhung des Selbstbehalts wird vermieden, dass arbeitende Unterhaltspflichtige reihenweise zu Hartz-IV-Berechtigten werden. Zugleich soll ihnen ein Puffer als Arbeitsanreiz erhalten bleiben. Für Nicht-Erwerbstätige liegt der Selbstbehalt entsprechend niedriger bei künftig 880 Euro.

Wie setzt sich der Selbstbehalt zusammen?

Neben der Pauschale für die am Hartz-IV-Regelsatz und somit am Existenzminimum ausgerichteten Lebenshaltungskosten sind darin 380 Euro für die Wohnung (Warmmiete) enthalten. Im Einzelfall ist der Selbstbehalt weiter nach oben steigerbar, etwa beim Nachweis, dass für den vorgesehenen Mietsatz keine Wohnung zu finden ist.