Alleinstehende mit Hartz-IV haben Anspruch auf Waschmaschine
Dresden (dpa/tmn) - Wer auf Hartz-IV angewiesen ist, hat das Recht auf eine Waschmaschine. Diese gehört zur Erstausstattung einer Wohnung und muss daher zur Verfügung stehen - auch in einem Ein-Personen-Haushalt.
Alleinstehende Hartz-IV-Empfänger haben Anspruch auf eine Erstausstattung ihrer Wohnung. Dazu gehört auch eine Waschmaschine. Dies entschied das Sozialgericht Dresden (Az.: S 20 AS 5639/14 ER), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der Fall: Der Mann bezog eine unmöblierte Ein-Zimmer-Wohnung. Das Jobcenter bewilligte ihm zunächst im Wesentlichen gebrauchte Möbel als Sachleistung für die Erstausstattung. Für Gegenstände, die nicht gebraucht verfügbar waren, erhielt er insgesamt 548 Euro. Weitere Geldleistungen, insbesondere für eine Waschmaschine, lehnte das Jobcenter ab. Seine Wäsche könne der Mann in dem in der Nähe befindlichen Waschsalon waschen. Dagegen wandte sich der Mann vor dem Sozialgericht.
Das Urteil: Das Gericht gab seinem Antrag überwiegend statt und sprach ihm unter anderem Geld für eine Waschmaschine zu. Der Anspruch auf Erstausstattung einer Wohnung umfasse auch im Ein-Personen-Haushalt eine Waschmaschine. Der Betroffene müsse nicht auf den Waschsalon ausweichen, denn die dabei entstehenden Mehrkosten seien von der Regelleistung von 391 Euro nicht erfasst.