Ehegatte muss Pflegekosten tragen
Darmstadt/Berlin (dpa/tmn) - Lebenspartner oder Ehegatten eines Pflegebedürftigen sind verpflichtet, die Pflegekosten zu übernehmen. Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn die Partner im rechtlichen Sinne getrennt leben.
Ehegatten oder Lebenspartner eines Pflegebedürftigen müssen grundsätzlich die Pflegekosten tragen, wenn sie dazu in der Lage sind. Diese Pflicht entfällt nur, wenn die Ehegatten oder Partner getrennt sind. Eine rein räumliche Trennung reicht nicht aus, entschied das Hessische Landessozialgericht (Aktenzeichen: L 7 SO 194/09), wie die Sozialrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.
Der Fall: Eine an Alzheimer erkrankte Frau lebt seit 2007 in einem Pflegeheim. Ein Teil der Kosten wird von der Beihilfe beziehungsweise Pflegeversicherung übernommen. Wegen der übrigen Kosten in Höhe von rund 1800 Euro monatlich wandte sich der als Betreuer bestellte Ehemann an den Sozialhilfeträger. Dieser lehnte die Kostenübernahme ab. Aufgrund des Vermögens der Eheleute liege keine Hilfsbedürftigkeit vor. Der Ehemann meinte aber, dass er aufgrund des Heimaufenthalts und der Erkrankung von seiner Frau getrennt lebe, sodass sein Einkommen und Vermögen nicht heranzuziehen sei.
Das Urteil: Vor Gericht hatte diese Argumentation keine Chance. Sozialhilfe zur Pflege werde nur geleistet, wenn es dem Pflegebedürftigen oder seinem Partner nicht zuzumuten sei, die Pflegekosten zu tragen. In der Tat könne ein Ehepartner nicht herangezogen werden, wenn er vom Pflegebedürftigen getrennt lebe. Allerdings bedeute der Umstand, dass ein Ehepartner in einem Pflegeheim lebe, nicht, dass die Ehegatten im rechtlichen Sinne getrennt lebten.