Vermietung unter Marktniveau - Was zu beachten ist
Berlin (dpa/tmn) - Zwischen Angehörigen oder Gesellschaftern werden Wohnungen oft aus persönlicher Verbundenheit verbilligt vermietet. Das ist grundsätzlich kein Problem. Wegen der Absetzbarkeit sollte man jedoch darauf achten, dass die Miete nicht zu gering ausfällt.
„Die vereinbarte Miete sollte wenigstens 66 Prozent der ortsüblichen Miete betragen, denn nur dann können auch die mit der Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung voll angesetzt werden“, erklärt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler.
Aufgrund der verbilligten Überlassung von Wohnraum an Angehörige fallen in der Regel Verluste an. Mit diesen Verlusten kann die Steuerlast für die übrigen Einkünfte gesenkt werden. Diese ersparten Steuern dienen wiederum zur Finanzierung der Immobilie.
„Wer dieses Modell nutzen will, sollte sich jedoch im Klaren darüber sein, dass es nur bei zu Wohnzwecken vermieteten Immobilien und nicht bei der Vermietung zu gewerblichen Zwecken oder anderen Nicht-Wohnzwecken funktioniert“, erklärt Käding. „Wird in solchen Fällen verbilligt vermietet, wird der Werbungskostenabzug entsprechend gekürzt.“