Ausschlagen oder verkaufen Erben können Erbengemeinschaft verlassen
Celle (dpa/tmn) - Erben können eine Erbengemeinschaft verlassen. Möglich ist das auf mehreren Wegen, erläutert die Notarkammer Celle. Eine Variante ist, das Erbe auszuschlagen.
Dafür hat der Erbe sechs Wochen Zeit, nachdem er von dem Erbfall erfahren hat. In diesem Fall bekommt er nichts, muss aber auch nicht für mögliche Verbindlichkeiten haften.
Eine andere Möglichkeit ist, den Erbteil zu veräußern. Die Miterben haben hier ein Vorkaufsrecht. Eine weitere Option ist die sogenannte Abschichtung. Damit kann der Erbe durch Vereinbarung mit allen anderen Erben aus der Erbengemeinschaft austreten. Ob er eine Abfindung erhält, hängt von der Absprache zwischen den Erben ab.
Handelt es sich bei der Abfindung um eine Immobilie, muss dies durch einen notariell beurkundeten Vertrag festgehalten werden. Dies gilt auch beim Verkauf des Erbteils. Im Unterschied zur Ausschlagung haftet der Erbe beim Verkauf seines Erbteils und bei einer Abschichtung weiterhin für die Verbindlichkeiten des Erblassers.