Finanzgericht Köln entscheidet Erhaltungsaufwand für Baudenkmal auch nachträglich absetzbar
Berlin (dpa/tmn) - Immobilienbesitzer, die in einem Baudenkmal wohnen, dürfen den Erhaltungsaufwand als Sonderausgabe bei der Einkommensteuererklärung absetzen.
„Zum Nachweis ist grundsätzlich eine Bescheinigung vom Amt für Denkmalschutz erforderlich“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Fehlt die Bescheinigung, wird das Finanzamt die Denkmalabschreibung nicht berücksichtigen. Kann die Bescheinigung später nachgereicht werden, so sind die Steuerbescheide aber zu ändern, urteilte das Finanzgericht Köln. Denn Verzögerungen bei der Denkmalschutzbehörde gehen nicht zu Lasten der Denkmalbesitzer.
In dem verhandelten Fall bewohnten die Kläger ein denkmalgeschütztes Haus. In den Jahren 2008 bis 2010 steckten sie 29.000 Euro in die Erhaltung des Hauses. Allerdings erhielten die Kläger erst im Jahr 2014 eine Bescheinigung vom Amt für Denkmalschutz und machten die Sonderausgaben daher nachträglich geltend. Das Finanzamt lehnte die Änderung der Steuerbescheide ab (Az.: 6 K 726/16).
Das sah das Finanzgericht Köln anders. Dass die Verfahren bei den Denkmalbehörden erfahrungsgemäß lange Zeit in Anspruch nehmen, dürfe nicht zu Lasten der Hausbesitzer gehen, so das Gericht. Gegen das steuerzahlerfreundliche Urteil hat das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt, sodass eine abschließende Entscheidung noch aussteht (Az.: X R 17/18).
Ebenfalls betroffene Immobilienbesitzer können von dem laufenden Verfahren profitieren. „Sie sollten die Bescheinigung des Denkmalamtes beim Finanzamt nachreichen und eine Änderung des Steuerbescheides beantragen“, rät Klocke. Folgt das Finanzamt dem nicht, weil die Bescheinigung des Denkmalamtes zu spät kam, kann Einspruch eingelegt werden. Schließt sich der Bundesfinanzhof dem Kölner Urteil an, kann man davon noch profitieren und gegebenenfalls seine Steuern mindern.