Fahrtkosten zum Arzt steurlich absetzbar
Berlin (dpa/tmn) - Gesundheitsausgaben, wie Fahrtkosten zu Arztterminen, sind in einigen Fällen steuerlich absetzbar. Das geht nur, wenn die Krankenkasse die Kosten nicht oder nur teilweise trägt und wenn sie die gesetzlich geregelte zumutbare Belastung übersteigen, so der Deutsche Anwaltverein.
Wie hoch die zumutbare Belastung genau ist, errechnet sich aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte des Steuerpflichtigen. Die Summe ergibt sich, wenn von den Einkünften die gesetzlichen Abzüge beispielsweise der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende vorgenommen wurden. Wer von der Steuer bereits andere Summen absetzen kann, hat einen Vorteil: Denn dann sinkt gegebenenfalls die zumutbare Belastung. Bei der Berechnung spielt es aber auch eine Rolle, ob und wie viele Kinder der Steuerzahler hat.
Absetzbar sind Kosten für Medikamente, Hilfsmittel oder auch Naturheilverfahren, wie homöopathische und osteopathische Behandlungen. Aber auch Heilkuren oder Psychotherapien können Steuerpflichtige beim Finanzamt angeben. Doch Vorsicht: Auch wenn die Gesundheitskosten die zumutbare Belastung übersteigen, kann das Finanzamt sie ablehnen. Es gebe keine Garantie, dass das Finanzamt die Ausgaben von dem Gesamtbetrag der Einkünfte abzieht, informiert der Deutsche Anwaltverein.